Rz. 543

Der volljährig Gewordene kann sich nach § 1629a BGB auf die Beschränkung seiner Haftung berufen. Es treten dann die Rechtsfolgen der §§ 1990, 1991 BGB ein (nach dem Modell der beschränkten Erbenhaftung in der Form der Dürftigkeitseinrede bzw. der Erschöpfungseinrede, im Einzelnen siehe § 20 Rdn 195 ff.).

 

Rz. 544

Durch die Verweisung auf § 1990 BGB wird dem jetzt Volljährigen die Erschöpfungseinrede gewährt. Er kann die Befriedigung eines Altgläubigers insoweit verweigern, als der Bestand des bei Eintritt der Volljährigkeit vorhandenen Vermögens nicht ausreicht. Es haftet also den Altgläubigern das gesamte bei Volljährigkeit vorhandene Vermögen, nicht nur das ererbte.

 

Rz. 545

Mit der Verweisung auf § 1991 BGB wird bewirkt, dass der jetzt Volljährige, wenn er von seinem Recht der Haftungsbeschränkung Gebrauch macht, den Gläubigern für die Verwaltung des bei Eintritt der Volljährigkeit vorhandenen Vermögens wie ein Beauftragter verantwortlich ist (§§ 1991 Abs. 1, 1978 Abs. 1, 662 ff. BGB). Er haftet für die ordnungsgemäße Verwaltung und Erhaltung des bei Eintritt der Volljährigkeit vorhandenen Vermögens (§§ 662, 276 BGB) und ist auf Verlangen verpflichtet, Auskunft zu erteilen und Rechenschaft abzulegen (§ 666 BGB).

In die Haftungsbeschränkung werden auch Verbindlichkeiten aus Rechtsgeschäften einbezogen, die sonstige vertretungsberechtigte Personen für das Kind eingehen, sowie solche, zu denen die Eltern die Genehmigung des Familiengerichts erhalten haben, ferner Verbindlichkeiten, die aufgrund eines während der Minderjährigkeit erfolgten Erwerbs von Todes wegen angefallen sind.[562]

 

Rz. 546

Der jetzt Volljährige hat künftig neben der Haftungsbeschränkung auch das Recht, aus einer Personengemeinschaft auszuscheiden und seine bisherige Position im Geschäftsleben aufzugeben. Hierfür wurde ein außerordentliches Kündigungsrecht des volljährig Gewordenen eingeführt (§ 723 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 BGB). Es gilt über die §§ 105 Abs. 2, 161 Abs. 2 HGB auch für die voll haftenden Gesellschafter der OHG und KG.

 

Hinweis

Die Minderjährigkeit eines Einzelkaufmanns oder eines persönlich haftenden Gesellschafters ist eine rechtserhebliche Tatsache des Handelsverkehrs, die in das Handelsregister einzutragen ist.

[562] Damrau, Der Minderjährige im Erbrecht; Reimann, MittBayNot 1998, 326; Reiman, DNotZ 1999, 179, 180, 181.

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