Rz. 331

Ein Auseinandersetzungsvergleich im Zwangsversteigerungsverfahren entspricht der Form des § 311b Abs. 1 BGB (vgl. § 127a BGB). Zuständig für die Beurkundung eines Vergleichs innerhalb des Teilungsversteigerungsverfahrens ist der Rechtspfleger.[361]

[361] OLG München DNotZ 1971, 544; OLG Nürnberg Rpfleger 1972, 305.

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