Rz. 331
Ein Auseinandersetzungsvergleich im Zwangsversteigerungsverfahren entspricht der Form des § 311b Abs. 1 BGB (vgl. § 127a BGB). Zuständig für die Beurkundung eines Vergleichs innerhalb des Teilungsversteigerungsverfahrens ist der Rechtspfleger.[361]
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