Rz. 330

In ihm werden Gebote von Interessenten abgegeben. Bieter können sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen, die Vollmacht bedarf der notariellen Beglaubigung (§ 71 Abs. 2 ZVG). Erforderlichenfalls kann vom Bieter eine Sicherheitsleistung in Höhe von 10 % des in der Terminsbestimmung genannten, andernfalls des festgesetzten Verkehrswerts verlangt werden (§§ 67, 68, 49 Abs. 1, 109 ZVG).[359]

Haben die Miterben vereinbart oder hat der Erblasser angeordnet, dass das Grundstück nur innerhalb eines bestimmten Personenkreises versteigert werden darf, so dürfen Gebote Außenstehender nicht zugelassen werden, sie sind zurückzuweisen, § 71 ZVG. Ein etwa an einen Außenstehenden erteilter Zuschlag ist anfechtbar.[360]

Hat ein Gläubiger den Anteil eines Miterben oder den Erlösanteil gepfändet, so ist höchst problematisch, ob die unter den Erben vereinbarte oder vom Erblasser angeordnete Beschränkung des Bieterkreises dem Pfandgläubiger gegenüber wirksam ist.

[359] Zu den sich ergebenden Fragen, wenn im Zeitpunkt der Versteigerung das verfahrensgegenständliche Gebäude beschädigt oder sogar abgebrannt ist, vgl. Klawikowski, Rpfleger 2005, 341.
[360] RGZ 52, 174, 177.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge