Rz. 330
In ihm werden Gebote von Interessenten abgegeben. Bieter können sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen, die Vollmacht bedarf der notariellen Beglaubigung (§ 71 Abs. 2 ZVG). Erforderlichenfalls kann vom Bieter eine Sicherheitsleistung in Höhe von 10 % des in der Terminsbestimmung genannten, andernfalls des festgesetzten Verkehrswerts verlangt werden (§§ 67, 68, 49 Abs. 1, 109 ZVG).[359]
Haben die Miterben vereinbart oder hat der Erblasser angeordnet, dass das Grundstück nur innerhalb eines bestimmten Personenkreises versteigert werden darf, so dürfen Gebote Außenstehender nicht zugelassen werden, sie sind zurückzuweisen, § 71 ZVG. Ein etwa an einen Außenstehenden erteilter Zuschlag ist anfechtbar.[360]
Hat ein Gläubiger den Anteil eines Miterben oder den Erlösanteil gepfändet, so ist höchst problematisch, ob die unter den Erben vereinbarte oder vom Erblasser angeordnete Beschränkung des Bieterkreises dem Pfandgläubiger gegenüber wirksam ist.
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