Rz. 51
▪ | Wo ist der Antrag eines Miterben auf Erteilung eines Erbscheins einzuordnen? Der Sache nach dürfte es sich um eine Verwaltungsmaßnahme handeln, allerdings sieht das Gesetz eine Sonderregelung in § 352a Abs. 1 S. 2 FamFG vor. Danach kann jeder von mehreren Erben die Erteilung eines Erbscheins beantragen. |
▪ | Antrag auf Grundbuchberichtigung: Auch hier gibt es in § 13 GBO eine Sondervorschrift. Jeder, der durch die Eintragung eine Rechtsposition "gewinnt", kann den Antrag stellen. Also kann jeder Miterbe allein – weil er eine Buchposition erlangt – den Antrag auf Grundbuchberichtigung nach §§ 13, 22 GBO stellen. Trotz bestehender Testamentsvollstreckung ist jeder Miterbe befugt, die Grundbuchberichtigung zu beantragen, weil der Berichtigungsantrag keine Verfügung darstellt.[67] |
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