Rz. 324

Das Versteigerungsverfahren ist streng formalisiert. Zum Schutz der Beteiligtenrechte sind bis zum Versteigerungstermin für die einzelnen Verfahrensstationen Fristen einzuhalten, deren Verletzung im Einzelfall einen Zuschlagsversagungs- bzw. -anfechtungsgrund darstellen kann.

 

Rz. 325

Beschlusszustellungsfrist: Der Anordnungs- bzw. Beitrittsbeschluss sowie der Verfahrensfortsetzungsbeschluss nach vorausgegangener Einstellung muss dem Schuldner (= Antragsgegner) mindestens vier Wochen vor dem Versteigerungstermin zugestellt worden sein. Bei mehreren Antragstellern bzw. Beitretenden ist wegen der Selbstständigkeit jedes einzelnen Verfahrens jeweils getrennt die vierwöchige Frist einzuhalten. Nichteinhaltung der Frist führt zur Versagung des Zuschlags, § 83 Nr. 1 ZVG. Aber Heilung nach § 84 ZVG ist möglich.
Terminsfrist: Zwischen der Terminsbestimmung und dem Versteigerungstermin sollen nicht mehr als sechs Monate liegen, § 36 Abs. 2 ZVG.
Bekanntmachungsfrist: Die Terminsbestimmung muss sechs Wochen – nach Einstellung zwei Wochen – vor dem Versteigerungstermin öffentlich bekannt gemacht werden, §§ 43 Abs. 1, 39 Abs. 1 ZVG. Der Verstoß gegen die Bekanntmachungsfrist stellt einen unheilbaren Zuschlagsversagungs- bzw. Aufhebungsgrund dar, §§ 83 Nr. 7, 84 Abs. 1, 100 Abs. 1, 3 ZVG. Die Bekanntmachung muss angeben, dass es sich nicht um eine Vollstreckungs- sondern um eine Teilungsversteigerung handelt.
Ladungsfrist: Zwischen der Ladung zum Termin und dem Versteigerungstermin selbst müssen mindestens vier Wochen liegen, §§ 43 Abs. 1 S. 2, 41 Abs. 1 ZVG. Ein Verstoß stellt einen Zuschlagsversagungsgrund nach § 83 Nr. 1 ZVG dar, der allerdings gem. § 84 ZVG geheilt werden kann.
Mitteilungsfrist: Im Laufe der vierten Woche vor dem Versteigerungstermin soll den Beteiligten mitgeteilt werden, auf wessen Antrag und wegen welcher Ansprüche die Versteigerung durchgeführt wird, § 41 Abs. 2 ZVG. Dies dient der Vorbereitung der Berechnung des geringsten Gebots. Ein Verstoß dagegen stellt weder einen Zuschlagsversagungsgrund noch einen -anfechtungsgrund dar, kann aber Amtshaftungsansprüche auslösen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge