Rz. 43

Außerordentliche (nicht ordnungsgemäße) Verwaltungsmaßnahmen bedürfen der Einstimmigkeit (§ 2038 Abs. 1 S. 1 BGB).

Darunter fallen außergewöhnliche Dispositionen über den Nachlass, die eine erhebliche wirtschaftliche Bedeutung haben.

Beispiele für außerordentliche Verwaltung:

Umänderung einer Erbengemeinschaft in eine werbende Gesellschaft,
Umwandlung eines Gewerbes in ein Unternehmen einer anderen Branche.

Eine außerordentliche Verwaltungsmaßnahme liegt vor, wenn der Nachlass wesentlich verändert werden soll, §§ 2038 Abs. 2, 745 Abs. 3 S. 1 BGB. Dabei kommt es nicht auf die wesentliche Veränderung des einzelnen Nachlassgegenstandes als solchem an, sondern auf eine wesentliche Veränderung des ganzen Nachlasses.

Dazu der BGH im Urt. v. 28.9.2005:[58]

Zitat

"1. Zu den mitwirkungspflichtigen Verwaltungsmaßregeln gemäß § 2038 Abs. 1 Satz 2 BGB zählen grundsätzlich auch Verfügungen über einzelne Nachlassgegenstände."

2. Die Beurteilung, ob eine Veränderung wesentlich i.S.v. §§ 745 Abs. 3 Satz 1, 2038 Abs. 2 Satz 1 BGB ist, richtet sich nach dem gesamten Nachlass und nicht den einzelnen davon betroffenen Nachlassgegenständen.

3. In der bloßen Umstrukturierung des Nachlasses durch die mit dem Verkauf eines Nachlassgrundstückes verbundene Verschiebung des Verhältnisses von Grund- zu Barvermögen liegt allein noch keine wesentliche Veränderung des Gesamtnachlasses.“

Befindet sich aber nur ein einziges Grundstück im Nachlass, so ist die Verfügung darüber eine wesentliche Veränderung des Nachlasses.

Der BGH zur Nachfristsetzung gegenüber dem Käufer eines Nachlassgrundstücks:[59]

Zitat

"Eine Erbengemeinschaft kann dem Käufer eines Nachlassgrundstücks die Nachfrist zur Zahlung des Kaufpreises (§ 326 Abs. 1 Satz 1 BGB) auch dann nur gemeinsam setzen, wenn sie den Kaufpreis unter sich bereits in der Weise aufgeteilt hat, dass jedem ihrer Mitglieder eine eigenständige Forderung gegen den Verkäufer zusteht."

Möglicherweise kann in der Duldung einer Verwaltungsmaßnahme durch einen Miterben auch eine stillschweigende Bevollmächtigung gesehen werden.[60]

[58] BGH ZErb 2006, 95; Anm. Ann, MittBayNot 2006, 247.
[59] MDR 2000, 215.
[60] BGH, Urt. v. 24.9.1959 – II ZR 46/59, NJW 1959, 2114.

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