1. Rechtskraftwirkung
Rz. 119
Weder das obsiegende noch das unterliegende Leistungsurteil schafft Rechtskraft für die anderen, am Prozess nicht beteiligten Erben.[143] Nach Jauernig/Stürner[144] soll das obsiegende Leistungsurteil Rechtskraft für die Miterben entfalten, nicht aber das unterliegende, es sei denn, die Miterben hätten der Prozessführung zugestimmt.
Rz. 120
Wenn einzelne Erben von ihrer Prozessführungsbefugnis nach § 2039 BGB keinen Gebrauch machen und alle Erben den Schuldner verklagen, so handelt es sich um eine Gesamthandsklage.
Rz. 121
Ist einer der Miterben selbst Schuldner an den Nachlass, so kann grundsätzlich jeder Miterbe gegenüber dem anderen Miterben eine solche Forderung geltend machen.[145] Dem Schuldner-Miterben steht kein Zurückbehaltungsrecht zu wegen seines ihm bei der Erbteilung zukommenden Auseinandersetzungsguthabens.[146]
Rz. 122
Soll eine Feststellungsklage in Bezug auf ein absolutes Recht oder ein Rechtsverhältnis erhoben werden, so ist sie von allen Erben als notwendigen Streitgenossen zu erheben (§ 62 Abs. 1 Alt. 2 ZPO).
2. Kostentragungspflicht
Rz. 123
Wenn der in Prozessstandschaft klagende Miterbe im Rechtsstreit obsiegt, so hat der Gegner nach §§ 91 ff. ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Greifen die §§ 91 ff. ZPO nicht ein, so hat der Miterbe im Außenverhältnis etwaige Anwaltskosten zu tragen, hat aber entsprechend § 670 BGB einen Aufwendungsersatzanspruch gegen die anderen Miterben, sofern nicht ohnehin eine Verwaltungsmaßnahme nach § 2038 BGB vorliegt, aufgrund deren er Ersatz seiner Aufwendungen verlangen kann.[147]
Streitwert: Für den Streitwert ist der gesamthänderische Anspruch in voller Höhe maßgebend.[148]
Rz. 124
Der BGH zur internen Kostentragungspflicht:[149]
Zitat
"Macht der Testamentsvollstrecker eines Miterben eine Nachlaßforderung gegenüber einem anderen Miterben ohne Erfolg gerichtlich geltend und werden ihm deshalb die Prozeßkosten auferlegt, kann er grundsätzlich deren Erstattung von den Miterben einschließlich des Prozeßgegners verlangen."
Aus den Entscheidungsgründen:
Zitat
"... Ein ohne Mehrheitsbeschluß (§§ 2038 Abs. 2 Satz 1, 745 Abs. 1 Satz 1 BGB) eigenmächtig handelnder Miterbe verpflichtet die Erbengemeinschaft nicht nur, soweit ihm ein Notverwaltungsrecht nach § 2038 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BGB zusteht, sondern darüber hinaus auch dann, wenn er einen Aufwendungsersatzanspruch nach den Regeln der Geschäftsführung ohne Auftrag hat (BGH, Urt. v. 20.5.1987 IVa ZR 42/86 NJW 1987, 3001). …"
3. Prozesskostenhilferecht
Rz. 125
Klagt ein Miterbe aus eigenem Recht auf Leistung an die Erbengemeinschaft (§ 2039 BGB), so sind für die beantragte Prozesskostenhilfe grundsätzlich nur seine eigenen Einkommens- und Vermögensverhältnisse maßgeblich. Anders ist dies, wenn der arme Miterbe lediglich vorgeschoben wird.[150]
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