Rz. 170
Bei der Verwaltung ist der Testamentsvollstrecker nicht an Weisungen der Erben gebunden. Für ihn gilt lediglich der Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung (§ 2216 BGB), der ihm besondere Gewissenhaftigkeit und Sorgfalt abverlangt. Für die Beurteilung der Ordnungsmäßigkeit sind objektive Maßstäbe anzulegen.[192] Seine Pflicht ist es, den Nachlass zu erhalten und, wenn möglich, auch zu mehren.
Rz. 171
Zitat
Bei Anlageentscheidungen des Testamentsvollstreckers steht im Vordergrund "das Bild eines zwar umsichtigen und soliden, aber dynamischen Geschäftsführers, der die Risiken und Chancen kalkuliert und dann eingeht oder nicht."
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen