Rz. 170

Bei der Verwaltung ist der Testamentsvollstrecker nicht an Weisungen der Erben gebunden. Für ihn gilt lediglich der Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung (§ 2216 BGB), der ihm besondere Gewissenhaftigkeit und Sorgfalt abverlangt. Für die Beurteilung der Ordnungsmäßigkeit sind objektive Maßstäbe anzulegen.[192] Seine Pflicht ist es, den Nachlass zu erhalten und, wenn möglich, auch zu mehren.

 

Rz. 171

BGH in NJW 1987, 1070:

Zitat

Bei Anlageentscheidungen des Testamentsvollstreckers steht im Vordergrund "das Bild eines zwar umsichtigen und soliden, aber dynamischen Geschäftsführers, der die Risiken und Chancen kalkuliert und dann eingeht oder nicht."

[192] BGHZ 25, 275, 280.

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