Rz. 20

Die Verwaltung umfasst alle Maßnahmen zur Erhaltung, Nutzung oder Vermehrung des Nachlasses, gleichgültig, ob es sich um Maßnahmen des Innenverhältnisses oder des Außenverhältnisses handelt. Der Begriff ist weit auszulegen.

Wir erinnern uns an den Ausgangsfall: Der Sohn will mit der Umschichtung das Festgeld in seinem Wert erhalten.

Nach außen gilt grundsätzlich das Prinzip gesamthänderischen Handelns, das nur ausnahmsweise durch Fälle gesetzlicher Stellvertretung bei Notmaßnahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung durchbrochen wird.

 

Rz. 21

Beispiele für Verwaltungsmaßnahmen:

Maßnahmen zur Wahrnehmung der Verkehrssicherungspflicht,
Abschluss von Werkverträgen für erforderliche Reparaturen an Nachlassgegenständen,
Abschluss und Kündigung von Miet- und Pachtverträgen,[20]
Begleichung laufender Verbindlichkeiten,[21]
Fortführung eines Erwerbsgeschäfts,[22]
Durchsetzung von Forderungen im Klageweg und der Abschluss eines Vergleichs hierüber,[23]
Darlehenskündigung,[24]
Kündigung eines Giro- und Sparkontovertrages.[25]
 

Rz. 22

Keine Verwaltungshandlung ist der Widerruf einer Erblasservollmacht, die jeder Miterbe mit Wirkung für sich alleine widerruft.[26]

[20] BGHZ 56, 50; BGH, Beschl. v. 3.12.2014 – IV ZA 22/14, FamRZ 2015, 497.
[21] BGH FamRZ 1965, 269.
[22] BGHZ 30, 391, 394, 397 f.
[23] BGHZ 46, 280.
[26] BGHZ 30, 391, 397 f.; BGH NJW 1962, 1718; OLG München, Beschl. v. 15.11.2011 – 34 Wx 388/11, ZErb 2012, 18.

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