1. Werterhaltung der Sachgesamtheit Nachlass

 

Rz. 70

Nachlässe in gesamthänderischer Bindung einer Erbengemeinschaft werden oft jahrzehntelang von den Miterben verwaltet. Diese Gesamthand, die kraft Gesetzes als "Zufallsgemeinschaft" entstanden ist, rechtsgeschäftlich aber weder begründet noch erweitert werden kann, muss als Sondervermögen und als Verwaltungseinheit sowohl den Erben als auch den Nachlassgläubigern im Wert erhalten bleiben.

Ergreifen die Erben Haftungsbeschränkungsmaßnahmen, so steht den Nachlassgläubigern als Zugriffsobjekt nur der Nachlass zur Verfügung, nicht auch das jeweilige Eigenvermögen der Erben.

 

Rz. 71

Im Interesse der Erben und der Nachlassgläubiger sichert die in § 2041 S. 1 BGB angeordnete dingliche Surrogation die Erhaltung des Sondervermögens Nachlass in seinem wirtschaftlichen Wert bis zur Auseinandersetzung. Unabhängig von der Willensrichtung des für den Nachlass Handelnden sollen bestimmte Erwerbsvorgänge dem Nachlass zugeordnet werden. Das Prinzip der dinglichen Surrogation stellt den Ausgleich dafür dar, dass der Nachlass kein werbendes Vermögen ist, also grundsätzlich keine neuen Vermögensgegenstände für den Nachlass in gesamthänderischer Bindung der Erbengemeinschaft erworben werden können. Dann sollen wenigstens die an die Stelle ursprünglich vorhandener Gegenstände tretenden neuen Gegenstände zum Sondervermögen gehören, um die Vermögensgesamtheit Nachlass zu erhalten. Von besonderer Bedeutung ist die dingliche Surrogation bei der Fortführung eines Handelsgeschäfts durch die Erbengemeinschaft.

2. Fortbestand der Verwaltungseinheit

 

Rz. 72

Die dingliche Surrogation dient aber auch der Erhaltung der Verwaltungseinheit und Verwaltungszuständigkeit. Eine vernünftige und sachgemäße Verwaltung von Vermögen macht Rechtshandlungen wie die Einziehung von Forderungen, die Veräußerung von Sachen und die Anschaffung neuer Stücke unvermeidbar. Würden die infolge der Verwaltungsmaßnahmen vorhandenen Ersatzgegenstände nicht aufgrund dinglicher Surrogation wieder unmittelbar in die Verwaltungszuständigkeit des Sondervermögens fallen, so bestünde die Gefahr, dass die Verwaltungshandlungen letztlich von selbst das Vermögen als Verwaltungseinheit aushöhlen und aufheben würden.

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