Rz. 313

Problem: Ausschluss des Aufhebungsverlangens bei einer Bruchteilsgemeinschaft unter Ehegatten nach Scheidung der Ehe und Tod eines Ehegatten

Fallkonstellation: Als je hälftige Miteigentümer eines Wohnhauses waren Ehegatten im Grundbuch eingetragen. Die Ehe wurde rechtskräftig geschieden. Der Ehemann (EM) bewohnt das Haus, das bisher als Familienheim gedient hat. Die Ehefrau stirbt, ihre Erben bilden eine Erbengemeinschaft. Mit dem "großen Antragsrecht" kann einer der Miterben die Versteigerung des ganzen Hauses betreiben.

Kann der EM Einwendungen aus dem (nachwirkenden) eherechtlichen Verhältnis erheben, evtl. im Hinblick auf Zugewinnausgleichsforderungen, die ihm noch aus dem Scheidungsverfahren zustehen?

Zugewinnausgleichsrechtliche Aspekte: Hat ein Ehegatte Zugewinnausgleich zu beanspruchen, so kann das Familiengericht ihm auf Antrag unter Anrechnung auf die Ausgleichsforderung einen Anspruch auf Übertragung des Miteigentumsanteils zusprechen, wenn dies erforderlich ist, um eine "grobe Unbilligkeit" für den ausgleichsberechtigten Ehegatten zu vermeiden, und wenn dies dem anderen Ehegatten "zugemutet" werden kann, § 1383 BGB. Diese Möglichkeit dürfte durch den Tod des ausgleichsverpflichteten Ehegatten erst recht zur Anwendung kommen, weil der verpflichtete Ehegatte keines Schutzes mehr bedarf und seine Erben davon wohl kaum profitieren können.

Im Versteigerungsverfahren wird dies durch Erhebung einer Widerspruchsklage analog § 771 ZPO geltend gemacht.

 

Rz. 314

& Zuweisung nach Treu und Glauben?

Unter Berufung auf BGHZ 58, 146 hat der BGH in BGHZ 63, 348, 352, angenommen, die Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft zwischen Ehegatten bei Scheidung der Ehe sei nach Treu und Glauben ausgeschlossen, und der eine Ehegatte sei nach Treu und Glauben gegen angemessenen Ausgleich zur Übertragung seines Anteils an den anderen Ehegatten verpflichtet, wenn die Zwangsversteigerung des Grundstücks für den anderen Ehegatten "schlechthin unzumutbar" sei. Ob Unzumutbarkeit vorliege, sei Tatfrage des Einzelfalls. Allerdings müsse die von der gesetzlichen Regelung abweichende Lösung nach § 242 BGB auf Ausnahmefälle beschränkt bleiben. Der erforderliche Ausgleich könne dadurch geleistet werden, dass der vom Richter zu schätzende Gesamtwert des Grundstücks beim Zugewinnausgleich dem Endvermögen des übernehmenden Ehegatten zugerechnet werde; auf diese Weise nehme der weichende Ehegatte (in unserem Fall die weichende Erbengemeinschaft) gem. § 1378 Abs. 2 BGB an der Hälfte des Grundstückswerts teil (BGHZ 68, 299: Eheschließung im Jahr 1960; 1963 Erwerb eines Baugrundstücks mit Mitteln des EM, Eintragung der Eheleute im Grundbuch zu je hälftigem Eigentum; Errichtung eines Hauses mit zwei Wohnungen mit finanziellen Mitteln und mit Arbeitsleistungen des Mannes; Bestimmung des Hauses zu Wohnzwecken der Familie und zur gemeinsamen Alterssicherung; Trennung 1966; Auszug der Ehefrau 1969: Scheidung im Jahr 1969 und Wiederverheiratung der Ehefrau (EF). Entscheidung: Unzulässigkeit der von der EF betriebenen Teilungsversteigerung und Verurteilung der EF, ihren Miteigentumsanteil gegen einen vom Berufungsgericht noch festzusetzenden Ausgleichsbetrag auf den Mann zu übertragen; vgl. auch Staudinger/Eickelberg, § 749 Rn 41).

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