Rz. 289

Die Rechte des Nießbrauchers dürfen durch die Teilungsversteigerung nicht beeinträchtigt werden. Deshalb ordnet § 1066 BGB an:

Derjenige Miterbe, dessen Erbteil mit dem Nießbrauch belastet ist, kann die Teilungsversteigerung nur mit Zustimmung des Nießbrauchers betreiben, §§ 1066 Abs. 2, 1068 BGB. Folge dieser Regelung: Miterbe und Nießbraucher sind nur gemeinsam antragsberechtigt.[317]
Der auf den Erbteil entfallende Erlösanteil geht kraft dinglicher Surrogation auf den Nießbraucher über, §§ 1066 Abs. 3, 1068 BGB.

Entspricht die Aufhebung der Gemeinschaft einer "ordnungsmäßigen Wirtschaft", so ist der Nießbraucher zur Mitwirkung an der Aufhebung verpflichtet.[318]

 

Rz. 290

 

Formulierungsbeispiel: Antrag auf Anordnung der Teilungsversteigerung

An das

Amtsgericht

– Abteilung für Zwangsversteigerungssachen –

(...)

Namens des Herrn (...), dessen Vollmacht ich anliegend vorlege, beantrage ich hiermit die

Zwangsversteigerung

des im Grundbuch von (...), Amtsgericht (...), Band (...), Heft (...) Bestandsverzeichnis Nr. (...), eingetragenen Gebäudegrundstücks der Gemarkung (...), Flst. Nr. (...), Fläche: (...)

zur Aufhebung der Gemeinschaft.

Im Grundbuch sind als Eigentümer eingetragen die Eheleute Karl und Ida Maier je zur Hälfte – vgl. die anliegende beglaubigte Grundbuchabschrift vom (...)

Herr Karl Maier ist am (...) gestorben. Seine Erben wurden nach dem Erbschein des Amtsgerichts – Nachlassgericht – (...) vom (...) (Az. (...)) die Witwe zur Hälfte, der Sohn S und die Tochter T zu je einem Viertel in Erbengemeinschaft. Eine Ausfertigung des bezeichneten Erbscheins liegt ebenfalls bei.

Namens meines Mandanten, des Sohnes S, beantrage ich die Versteigerung des gesamten Grundstücks und nicht nur der Hälfte, die den Erben nach Karl Maier in Erbengemeinschaft zusteht.

Der Erbteil meines Mandanten am Nachlass seines Vaters Karl Maier stellt weder sein ganzes noch sein wesentliches Vermögen dar. Die Zustimmung seiner Ehefrau im Rahmen der zwischen ihnen bestehenden Zugewinngemeinschaft (§ 1365 BGB) ist also nicht erforderlich.

Weder der Erblasser hat einen Ausschluss der Auseinandersetzung der Gemeinschaft angeordnet noch haben die Erben einen solchen Auseinandersetzungsausschluss vereinbart.

Das Grundstück ist nach Abt. II des Grundbuchs nicht belastet. In Abt. III ist unter Nr. 1 eine Grundschuld über 100.000 EUR mit einem Jahreszinssatz von 15 % für die Landesbausparkasse XY eingetragen. Diese Grundschuld valutiert zum Ende des vergangenen Monats in Höhe von 35.555,55 EUR. Sie wurde von den Eheleuten Karl und Ida Maier zur Absicherung eines Renovierungsdarlehens bestellt.

Das Gebäude ist vermietet an die Eheleute (...) zu einem monatlichen Mietpreis von (...) EUR zuzüglich Nebenkosten von monatlich (...) EUR. Der schriftliche Mietvertrag vom (...) liegt in beglaubigter Kopie an.

Öffentliche Abgaben, die das Grundstück selbst betreffen, wie Grundsteuern, Anliegerbeiträge u.Ä. sind nicht rückständig.

Die Miteigentümer versuchen schon seit drei Jahren, das Gebäudegrundstück einvernehmlich zu veräußern. Dies ist bisher nicht gelungen. Zur Vorbereitung der Nachlassteilung ist nunmehr die Versteigerung des Gebäudes zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft erforderlich.

Die ladungsfähigen Anschriften der Beteiligten:

Antragsteller: (...), Prozessbevollmächtigter: (...)
Miteigentümerin Ida Maier (...)
Miteigentümerin T (...)
Landesbausparkasse XY (...) zu Bausparvertrag-Nr. (...)

Der Antragsteller hat zur Ermittlung des Verkehrswerts eine Kurz-Expertise des Maklers M erstellen lassen. Danach beträgt der Verkehrswert per (...) ca. (...) EUR. Eine Kopie der Expertise liegt bei.

Rechtsanwalt

 

Rz. 291

Verfahrensbeteiligte: Die Vorschriften über die Vollstreckungsversteigerung finden entsprechende Anwendung. Der Antragsteller nimmt die Stellung des betreibenden Gläubigers ein, während die übrigen Grundstücksmiteigentümer als Antragsgegner sich in der Rolle des Schuldners befinden.

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