Rz. 232

§ 1629a BGB stellt die Verfassungsmäßigkeit der Vorschriften über die gesetzliche Vertretung minderjähriger Kinder durch ihre Eltern wieder her, nachdem das BVerfG die §§ 1629, 1643 Abs. 1 BGB teilweise für verfassungswidrig erklärt hatte.[254]

 

Rz. 233

Die Interessen von Gläubigern und des Rechtsverkehrs werden durch die Schaffung zweier Vermutungstatbestände gewahrt (§ 1629a Abs. 4 BGB) und durch die Einführung eines außerordentlichen Kündigungsrechts des Kindes, mit dem es seine Mitgliedschaft in einer Gesamthandsgemeinschaft (hier: Erbengemeinschaft) bzw. Personengesellschaft beenden kann.

 

Rz. 234

Nach § 1629a Abs. 1 BGB hat das volljährig gewordene Kind die Möglichkeit, die Haftung für Verbindlichkeiten, die seine Eltern ihm gegenüber bei Ausübung der gesetzlichen Vertretung begründet haben, und für Verbindlichkeiten, die durch einen in der Zeit der Minderjährigkeit eingetretenen Erwerb von Todes wegen begründet wurden, auf den Bestand desjenigen Vermögens zu beschränken, das im Zeitpunkt des Eintritts der Volljährigkeit vorhanden ist.

 

Rz. 235

Ist ein volljährig gewordener Minderjähriger Miterbe an einer Erbengemeinschaft, so wird in § 1629a Abs. 4 BGB vermutet, dass die Verbindlichkeit nach Vollendung des 18. Lebensjahres begründet wurde, sofern der jetzt volljährige Miterbe nicht binnen drei Monaten nach Erreichen der Volljährigkeit seine Miterbenstellung aufgegeben hat, d.h. er muss innerhalb dieses Zeitraumes das Auseinandersetzungsverlangen nach § 2042 BGB stellen, wobei der Eintritt der Volljährigkeit als wichtiger Grund i.S.v. §§ 749 Abs. 2 S. 1, 2042 Abs. 2 BGB angesehen wird.[255]

[254] BVerfGE 72, 155.
[255] BT-Drucks 13/5624, 10.

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