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Weil der einzelne Erbe umfassendes Vertretungsrecht im Rahmen dieses besonderen Verwaltungshandelns hat, verpflichtet er damit nicht nur den Nachlass, sondern auch die anderen Miterben persönlich – es entsteht also eine Nachlasserbenschuld, wenn nicht ausdrücklich oder konkludent eine Haftungsbeschränkung vereinbart wird.[66]

[66] So die h.M.; vgl. Lange/Kuchinke, § 43 II/4.a) mit Fn 42.

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