Rz. 401
Gläubiger ist jeder Miterbe, der zum Kreis der Ausgleichungsberechtigten gehört, also Abkömmling des Erblassers ist. Aber auch der Testamentsvollstrecker, zu dessen Aufgabe die Auseinandersetzung des Nachlasses gehört, kann Auskunft verlangen, weil er andernfalls eine ordnungsgemäße Auseinandersetzung nicht vornehmen könnte.[435]
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