Rz. 269

Das Zwangsversteigerungsgesetz kennt verschiedene Arten der Zwangsversteigerung, darunter ist die wichtigste die Vollstreckungsversteigerung nach §§ 1171 ZVG. Die Teilungsversteigerung, geregelt in §§ 180185 ZVG, dürfte von der Häufigkeit her an zweiter Stelle stehen. Nach § 180 Abs. 1 ZVG finden die Vorschriften über die Vollstreckungsversteigerung entsprechende Anwendung, sofern sich nicht aus den §§ 181185 ZVG etwas anderes ergibt. Diese "entsprechende Anwendung" führt zu zahlreichen Zweifelsfragen. Objekt der Teilungsversteigerung können nicht nur Grundstücke sein, sondern auch grundstücksgleiche Rechte (Erbbaurecht), Eigentumswohnungen, Schiffe, Schiffsbauwerke und Luftfahrzeuge (vgl. §§ 162 ff. ZVG).

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