Rz. 431

Nach der BGH-Rechtsprechung müsste der Nachlass auf den Zeitpunkt des Erbfalls bewertet und der Vorempfang auf diesen Zeitpunkt indexiert werden. Obwohl die Miterben den Nachlass nicht per Erbfall aufteilen, sondern zum (heutigen) Tag der Erbteilung, und somit jeder Miterbe Nachlassgegenstände erhält, deren Geldwert sich nicht nach einem zurückliegenden Zeitpunkt bemisst, sondern nach dem Zeitpunkt der Erbteilung, weil der Erbe sie heute erhält und sie nicht zum Zeitpunkt des Erbfalls zu Alleineigentum erhalten hat.

Wenn aber die Aufteilung nach heutigem Bestand erfolgt, so muss auch die Bewertung des Nachlasses zum heutigen Zeitpunkt erfolgen, weil andernfalls der neue Verteilerschlüssel verfälscht würde. Eine Bewertung per heute gibt aber selbstredend die heutige Kaufkraft des in EUR ausgedrückten Wertes wieder. Die neu unter Berücksichtigung des Vorempfanges zu bestimmende Beteiligungsrelation (neuer Verteilerschlüssel) kann nur dann richtig gelingen, wenn alle Wertbestimmungen zum selben Kaufkraftstichtag erfolgen. Andernfalls verfälschen verschiedene Kaufkraftstichtage die Beteiligungsrelation.

Die Bestimmung des neuen Verteilerschlüssels führt in unserem Beispiel zu folgender Aufteilung:

 
 
Wert des bei Erbteilung effektiv vorhandenen Nachlasses:   160.000 EUR
abzügl. hälftiger Erbteil der Witwe, weil sie an der Ausgleichung nicht teilnimmt (§ 2055 Abs. 1 S. 2 BGB)   80.000 EUR
für die Kinder verbleibender Nachlass   80.000 EUR
zuzügl. ausgl.-pfl. Vorempfang des S, indexiert auf den Zeitpunkt der Erbteilung (fiktiver Nachlassteil)   40.000 EUR
Rechnerische Teilungsmasse für die Kinder   120.000 EUR
Davon entfällt auf T ½ = 60.000 EUR
auf S entfällt ½ = 60.000 EUR
abzügl. Vorempfang S   40.000 EUR
    20.000 EUR

Der neue Verteilerschlüssel für alle Erben – unter Berücksichtigung des Vorempfangs des S – lautet:

W = 80.000/160.000 = 4/8 (Erbquote 4/8)

T = 60.000/160.000 = ⅜ (Erbquote 2/8)

S = 20.000/160.000 = ⅛ (Erbquote 2/8).

Demnach erhält W 80 Aktien, T 60 Aktien und S 20 Aktien.

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