Rz. 53

Die Verteilung der Kosten und Lasten für die Erhaltung, Verwaltung und gemeinschaftliche Nutzung von Nachlassgegenständen richtet sich nach dem Verhältnis der Erbteile (§§ 2038 Abs. 2 S. 1, 748 BGB).

Sind die Kosten des Erbscheins erstattungsfähig? Betreibt einer der Miterben ein Erbscheinserteilungsverfahren, so ist fraglich, ob er die Kosten für die Erteilung des Erbscheins, für die er nach § 14 Abs. 1 GNotKG haftet, von den anderen Erben erstattet bekommt. Die Kosten der Erbscheinserteilung sind keine Nachlassverbindlichkeiten.[70] Der Erbschein wird lediglich im subjektiven Interesse des den Erbschein beantragenden Erben erteilt. Deshalb trägt dieser sowohl im Außen- als auch im Innenverhältnis nach § 14 Abs. 1 GNotKG die entstehenden Kosten. M.E. ist jedoch im Einzelfall eine Anspruchsgrundlage für einen Erstattungsanspruch gegen die anderen Erben aus Geschäftsführung ohne Auftrag bzw. aus Auftragsrecht zu prüfen, §§ 683, 670 BGB.

[70] OLG München, Urt. v. 27.2.2008 – 3 U 2427/07, ErbR 2010, 59; Soergel/Stein, § 1967 Rn 17; Soergel/Damrau, § 2353 Rn 51; Staudinger/Herzog, § 2353 Rn 593; vgl. dazu auch DNotI-Report 2001 Nr. 13.

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