Rz. 78

Wird mit privaten Mitteln eines Miterben und deshalb mit nachlassfremden Mitteln erworben, so sind sowohl ein subjektiver Wille, für den Nachlass erwerben zu wollen, als auch ein objektiver innerer Zusammenhang erforderlich. Ein objektiver Zusammenhang kann grundsätzlich bejaht werden, wenn das Geschäft der Erhaltung und Verwaltung des Nachlasses dient. Der subjektive Wille des Miterben braucht dem Geschäftspartner gegenüber nicht zum Ausdruck zu kommen, er muss aber objektiv erkennbar sein. Insbesondere die Einverleibung eines Gegenstandes in den Nachlass lässt auf einen solchen objektiv erkennbaren subjektiven Willen schließen. Typische Verwaltungsmaßnahmen können – wie die BGH-Rechtsprechung zeigt – als Auslegungshilfe für den subjektiven Willen dienen.[106]

Dazu der BGH im Urt. v. 30.6.2017 – V ZR 232/16:[107]

Zitat

"Die im Fall der Beziehungsurrogation erforderliche Beziehung zwischen Rechtsgeschäft und Nachlass ist gegeben, wenn der Erwerb nach dem Willen des rechtsgeschäftlich Handelnden dem Nachlass zugute kommen soll (subjektive Komponente) und weiter ein innerer Zusammenhang mit dem Nachlass besteht (objektive Komponente), der auch in einer wirtschaftlichen Zweckmäßigkeit begründet sein kann (hier: Zuerwerb einer auf dem Grundstück der Wohnanlage belegenen Garage, wenn der Miteigentumsanteil des Erblassers an der Eigentumswohnung in den Nachlass gefallen ist)."

[106] KG JFG 15, 155; OLG Köln OLGZ 65, 117; Soergel/Wolf, § 2041 Rn 11; a.M. MüKo/Gergen, § 2041 Rn 25.
[107] BGH NJW-RR 2018, 15.

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