Rz. 572

Soweit minderjährige oder unter Betreuung stehende Personen an der Nachlassauseinandersetzung beteiligt sind, ist eine Genehmigung des Familiengerichts für Minderjährige (§ 1643 BGB) bzw. des Betreuungsgerichts für unter Betreuung Stehende nicht erforderlich, weil der Teilungsplan kein Vertrag ist, sondern diesen ersetzt.[579] Etwas anderes gilt, wenn im Teilungsplan besondere Vereinbarungen der Erben enthalten sind, die weder den Anordnungen des Erblassers noch den gesetzlichen Teilungsvorschriften entsprechen.[580]

 

Rz. 573

Ist der TV als Elternteil gleichzeitig gesetzlicher Vertreter eines minderjährigen Miterben, so ist er bei der Teilung an der gesetzlichen Vertretung gehindert, die Bestellung eines Ergänzungspflegers nach § 1909 BGB ist also erforderlich.[581] Der Pfleger bedarf nicht der Genehmigung des Familiengerichts, wenn sich der Teilungsplan im Rahmen der Anordnungen des Erblassers oder der gesetzlichen Teilungsvorschriften hält. Da dies aber selten der Fall sein dürfte, ist i.d.R. von einer Genehmigungspflicht nach §§ 1915, 1822 Nr. 1 BGB auszugehen. Sollte die Bestellung eines Ergänzungspflegers (§ 1909 BGB) erforderlich werden, so ist dafür das Familiengericht zuständig.[582]

[579] BayObLG 67, 240.
[580] BGHZ 56, 275.
[581] OLG Hamm OLGZ 93, 392; Damrau, ZEV 1994, 1.
[582] OLG Karlsruhe FamRZ 2006, 1141 entgegen OLG Zweibrücken FamRZ 2000, 243.

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