a) Miterben als Anspruchsberechtigte
Rz. 208
Jeder einzelne Miterbe – gleichgültig, wie groß sein Erbteil ist – kann die Aufhebung der Erbengemeinschaft verlangen. Gerichtet ist der Anspruch gegen alle anderen Miterben. Er geht auf Mitwirkung bei der Auseinandersetzung, genauer: auf Zustimmung zu einem Auseinandersetzungsvertrag (= Teilungsplan). Welche Mitwirkungshandlungen im Einzelnen geschuldet sind, hängt vom Einzelfall ab. Grundsätzlich geht es dabei um
▪ | die Einwilligung in die Verwertung von Nachlassgegenständen zur Befriedigung der Nachlassgläubiger und |
▪ | die Einwilligung in die Durchführung der Nachlassteilung nach einem konkreten Teilungsplan. |
b) Weitere Anspruchsberechtigte
Rz. 209
Es ist völlig unstreitig, dass außer den originären Miterben selbst noch weitere Personen den Anspruch auf Auseinandersetzung geltend machen können:
▪ | Statt des einzelnen Miterben selbst kann auch ein nur allein für dessen Erbteil eingesetzter Testamentsvollstrecker (Erbteiltestamentsvollstrecker) für diesen den Anspruch geltend machen (§ 2204 BGB), |
▪ | jeder Erbteilserwerber (§ 2033 Abs. 1 BGB), |
▪ | der Pfandgläubiger eines Erbteils bei Pfandreife (Verkaufsreife) nach den Vorschriften der §§ 1258 Abs. 2, 1228 Abs. 2, 1273 Abs. 2 BGB.[235] Vor der Pfandreife können nur der Inhaber des verpfändeten Erbteils und der Pfandgläubiger gemeinsam die Auseinandersetzung verlangen (§§ 1258 Abs. 2, 1273 Abs. 2 BGB), |
▪ | der Pfändungspfandgläubiger kann nach h.M. ebenfalls die Auseinandersetzung verlangen, weil ihm über §§ 857, 859 ZPO diese Rechte zukommen und über § 804 Abs. 2 ZPO auch § 1258 Abs. 1 BGB gilt.[236] Mindermeinung: Der Pfändungspfandgläubiger kann die Auseinandersetzung nur gemeinsam mit dem Miterben des gepfändeten Erbteils verlangen. |
▪ | der Nießbraucher nur in Gemeinschaft mit dem Erben, dessen Erbteil mit dem Nießbrauch belastet ist (§ 1066 Abs. 2 BGB). |
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