a) Miterben als Anspruchsberechtigte

 

Rz. 208

Jeder einzelne Miterbe – gleichgültig, wie groß sein Erbteil ist – kann die Aufhebung der Erbengemeinschaft verlangen. Gerichtet ist der Anspruch gegen alle anderen Miterben. Er geht auf Mitwirkung bei der Auseinandersetzung, genauer: auf Zustimmung zu einem Auseinandersetzungsvertrag (= Teilungsplan). Welche Mitwirkungshandlungen im Einzelnen geschuldet sind, hängt vom Einzelfall ab. Grundsätzlich geht es dabei um

die Einwilligung in die Verwertung von Nachlassgegenständen zur Befriedigung der Nachlassgläubiger und
die Einwilligung in die Durchführung der Nachlassteilung nach einem konkreten Teilungsplan.

b) Weitere Anspruchsberechtigte

 

Rz. 209

Es ist völlig unstreitig, dass außer den originären Miterben selbst noch weitere Personen den Anspruch auf Auseinandersetzung geltend machen können:

Statt des einzelnen Miterben selbst kann auch ein nur allein für dessen Erbteil eingesetzter Testamentsvollstrecker (Erbteiltestamentsvollstrecker) für diesen den Anspruch geltend machen (§ 2204 BGB),
jeder Erbteilserwerber (§ 2033 Abs. 1 BGB),
der Pfandgläubiger eines Erbteils bei Pfandreife (Verkaufsreife) nach den Vorschriften der §§ 1258 Abs. 2, 1228 Abs. 2, 1273 Abs. 2 BGB.[235] Vor der Pfandreife können nur der Inhaber des verpfändeten Erbteils und der Pfandgläubiger gemeinsam die Auseinandersetzung verlangen (§§ 1258 Abs. 2, 1273 Abs. 2 BGB),
der Pfändungspfandgläubiger kann nach h.M. ebenfalls die Auseinandersetzung verlangen, weil ihm über §§ 857, 859 ZPO diese Rechte zukommen und über § 804 Abs. 2 ZPO auch § 1258 Abs. 1 BGB gilt.[236] Mindermeinung: Der Pfändungspfandgläubiger kann die Auseinandersetzung nur gemeinsam mit dem Miterben des gepfändeten Erbteils verlangen.
der Nießbraucher nur in Gemeinschaft mit dem Erben, dessen Erbteil mit dem Nießbrauch belastet ist (§ 1066 Abs. 2 BGB).
[235] RGZ 60, 126; 84, 396; Zur Abgrenzung vor/nach Pfandreife: LG Regensburg, Endurt. v. 3.12.2013 – 3 O 742/13(2), BeckRS 2014, 07369.
[236] RGZ 95, 231.

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