Rz. 476

Die das Vorkaufsrecht ausübenden Miterben haben Anspruch auf Übertragung des Erbteils, nicht etwa einzelner Nachlassgegenstände. Der Übertragungsanspruch richtet sich gegen den verkaufenden Miterben. Nach erfolgter Übertragung auf den Käufer gilt § 2035 BGB. Die Miterben erwerben als Gesamthänder.[500]

Eintritt des Vorkaufsberechtigten in fünf Schritten:

1. Schritt: Abschluss des Erbteilskaufvertrags (§ 2371 BGB)

2. Schritt: Anzeige nach § 469 BGB

3. Schritt: Vorkaufserklärung des Vorkaufsberechtigten nach § 464 BGB,

4. Schritt: Entstehung eines Schuldverhältnisses zwischen Verkäufer und Vorkaufsberechtigtem nach § 464 Abs. 2 BGB,

5. Schritt: Erbteilsübertragungsvertrag nach § 2033 Abs. 1 BGB als Erfüllungs-Rechtsgeschäft.

[500] BayObLG NJW 1981, 830.

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