Rz. 329

Nach Anhörung der im Versteigerungstermin anwesenden Verfahrensbeteiligten wird das geringste Gebot festgestellt, § 66 Abs. 1 ZVG. Die Feststellung erfolgt durch Beschluss, der unanfechtbar ist, weil es sich um eine unselbstständige, den Zuschlag vorbereitende Zwischenentscheidung nach § 95 ZVG handelt. Wurde das geringste Gebot jedoch unrichtig festgestellt, so ist dies ein Zuschlagsanfechtungsgrund nach § 83 Nr. 1 ZVG. Veränderungen in den rechtlichen Grundlagen der Feststellung des geringsten Gebots können auch zu einer Änderung des geringsten Gebots führen, § 44 Abs. 2 ZVG.

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