Rz. 593

Zugewiesen werden kann nur der ungeteilte Betrieb, § 13 Abs. 1 S. 1 GrdstVG. Ist eine Aufteilung in mehrere Betriebe, deren einzelne Teile ausreichend Erträge sichern, möglich, so können einzelne Teile verschiedenen Miterben zugewiesen werden, § 13 Abs. 1 S. 1 GrdstVG. Von der Zuweisung ausgenommen werden sollen solche Grundstücke, die nach Lage und Beschaffenheit in absehbarer Zeit anderen als landwirtschaftlichen Zwecken dienen werden, wie bspw. Rohbauland, Bauland, gewerbliche Grundstücke, Sand- und Steinbrüche.

Von der Zuweisung mit umfasst werden können aber auch Zubehör, Nutzungsrechte sowie Kapital- und Geschäftsanteile, wenn diese zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Betriebes notwendig sind, § 13 Abs. 1 S. 3 GrdstVG.

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