Rz. 256

Bei Gebäuden ist eine Teilung in Natur so gut wie immer ausgeschlossen. Der häufig gemachte Vorschlag, eine Aufteilung in Wohnungseigentum bzw. Teileigentum vorzunehmen, ist durch §§ 749 Abs. 1, 752 BGB nicht gedeckt, denn damit würde eine Wohnungseigentümergemeinschaft entstehen, die gem. § 11 WEG unauflöslich ist. Es würde also ein noch engerer Verband unter den Miterben entstehen als er mit der Erbengemeinschaft besteht.[273] Das Gesetz verfolgt aber das gegenteilige Ziel: An dem betreffenden Gegenstand darf keinerlei Gemeinschaft mehr bestehen. Eine dahin gehende Einigung sämtlicher Miterben ist möglich.

Unteilbar sind insbesondere grundstücksgleiche Rechte (Erbbaurecht), Schiffe, Schiffsbauwerke, Luftfahrzeuge, Unternehmen und Kunstwerke.

In Bezug auf Schriftstücke, die sich auf die persönlichen Verhältnisse des Erblassers, auf dessen Familie oder auf den ganzen Nachlass beziehen, besteht kein Auseinandersetzungsanspruch, § 2047 Abs. 2 BGB. Eine Teilung ist aber nicht gesetzlich verboten; die Erben können sich einvernehmlich einigen über die Verteilung. Kommt eine Einigung nicht zustande, so bleiben die Schriftstücke im gesamthänderischen Eigentum aller Miterben, dessen Verwaltung sich nach §§ 2038, 745 BGB richtet.

[273] OLG München JZ 1953, 148.

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