Rz. 348

Besteht eine Nachlassabwicklung nach ausländischem Recht, ist bspw. ein executor oder ein administrator nach angloamerikanischem Recht bestellt, so ist dies im Erbschein anzugeben, entsprechend dem Testamentsvollstreckervermerk, weil auch insofern Verfügungsbeschränkungen bestehen,[376] und auch im Grundbuch einzutragen. Wie weit seine Rechte und Befugnisse im Einzelnen gehen, muss im konkreten Fall geprüft werden.

[376] Gruber, Rpfleger 2000, 250, 255 m.w.N.

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