Rz. 493

Die Abschichtung führt zum Ausscheiden eines Miterben aus der Erbengemeinschaft gegen Abfindung entweder aus der Erbmasse oder aber aus Eigenmitteln der verbleibenden Miterben. Sie ist eine persönliche Teilnachlassauseinandersetzung, soweit Nachlassmittel aufgewandt werden, auch eine zusätzliche gegenständliche Teilauseinandersetzung.

Die Teilnachlassauseinandersetzung bezieht sich jedoch nur auf eine gegenständliche Teilauseinandersetzung. Die sämtlichen Miterben verbleiben in der Erbengemeinschaft.

Mit der Abschichtung verringert sich einerseits die Zahl der Miterben und andererseits der Bestand des Nachlasses.[524] Bei der Teilnachlassauseinandersetzung verringert sich lediglich der Bestand des Nachlasses, nicht aber die Zahl der Miterben.

[524] Reimann, ZEV 1998, 213, 214.

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