Rz. 105

Nach § 1418 Abs. 2 Nr. 3 BGB gehören u.a. solche Gegenstände zum Vorbehaltsgut, "die ein Ehegatte aufgrund eines zu seinem Vorbehaltsgut gehörenden Rechtes oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines zum Vorbehaltsgut gehörenden Gegenstandes oder durch ein Rechtsgeschäft erwirbt, das sich auf das Vorbehaltsgut bezieht." Dies ist deshalb wichtig, weil andernfalls der betreffende Gegenstand in das Gesamtgut fiele (§ 1416 Abs. 2 BGB).

Befindet sich eine Gütergemeinschaft in Liquidation, was meistens mit Eintritt eines Erbfalls geschieht, so regelt § 1473 Abs. 1 BGB über die dingliche Surrogation die Zuordnung zum Gesamtgut der beendeten aber nicht auseinandergesetzten Gütergemeinschaft. Der Anteil des verstorbenen Ehegatten am Gesamtgut gehört zum Nachlass (§ 1482 BGB).

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