a) Schutz des Minderjährigen

 

Rz. 150

Dem gesetzlichen Vertreter des Minderjährigen bzw. dem volljährig Gewordenen selbst ist zu empfehlen, ein Inventar über das Vermögen des Minderjährigen zum Stichtag seiner Volljährigkeit zu errichten, um die Vermutungen des § 1629a Abs. 4 BGB widerlegen zu können.[178] Für den Fall des Erwerbs von Todes wegen sieht das Gesetz in § 1640 BGB ohnehin eine Inventarerrichtungspflicht für die Eltern vor. Bei Erreichen der Volljährigkeit sind sie dem Kind nach § 1698 BGB zur Rechenschaft verpflichtet.

Eine Inventarisierung des vorhandenen Vermögens ist noch aus einem anderen Grund empfehlenswert: In § 1629a BGB wird u.a. auf § 1991 BGB verwiesen. Dies hat zur Folge, dass der Volljährige nach §§ 1991 Abs. 1, 1978 Abs. 1 und 662 ff. BGB den Gläubigern gegenüber wie ein Beauftragter für die Verwaltung und Erhaltung des bei seiner Volljährigkeit vorhandenen Vermögens verantwortlich ist und nach § 666 BGB auch Rechnung zu legen hat. Zur Vorschrift des § 1991 BGB vgl. § 20 Rdn 195 ff.

[178] BT-Drucks 13/5624, 10.

b) Schutz der Gläubiger

 

Rz. 151

Gläubiger können sich in erster Linie gegen die Haftungsbeschränkung schützen, indem sie sich Sicherheiten gewähren lassen (§ 1629a Abs. 3 BGB).[179]

[179] Vgl. auch Peschel-Gutzeit, FuR 1997, 38.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge