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Die dingliche Surrogation dient aber auch der Erhaltung der Verwaltungseinheit und Verwaltungszuständigkeit. Eine vernünftige und sachgemäße Verwaltung von Vermögen macht Rechtshandlungen wie die Einziehung von Forderungen, die Veräußerung von Sachen und die Anschaffung neuer Stücke unvermeidbar. Würden die infolge der Verwaltungsmaßnahmen vorhandenen Ersatzgegenstände nicht aufgrund dinglicher Surrogation wieder unmittelbar in die Verwaltungszuständigkeit des Sondervermögens fallen, so bestünde die Gefahr, dass die Verwaltungshandlungen letztlich von selbst das Vermögen als Verwaltungseinheit aushöhlen und aufheben würden.

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