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Was als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines Nachlassgegenstandes anzusehen ist, fällt in den Nachlass; also alle Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung oder wegen Vertragsverletzung. Auch Versicherungsansprüche über Nachlassgegenstände werden von der Ersatzsurrogation erfasst.

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