Rz. 592

Der landwirtschaftliche Betrieb ist demjenigen Miterben zuzuweisen, dem er nach dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Erblassers zugedacht war, § 15 Abs. 1 S. 1 GrdstVG. Da Voraussetzung für ein gerichtliches Zuweisungsverfahren eine kraft Gesetzes entstandene Miterbengemeinschaft ist, wird in den meisten Fällen ein ausdrücklich in einer Verfügung von Todes wegen festgelegter Erblasserwille nicht feststellbar sein.[606] Deshalb kommt es auf sonstige Umstände[607] an, bspw. die bisherige Mitarbeit im Betrieb, Willensbekundungen, die erforderlichenfalls durch Zeugenaussagen oder Urkunden (Briefe) festgestellt werden können.

Nur ein bewirtschaftungsbereiter und bewirtschaftungsfähiger Miterbe (seit 1.4.1998 auch ein nichteheliches Kind) kann Zuweisungsempfänger sein. Ist dies weder der Ehegatte noch ein Abkömmling des Erblassers, so ist Voraussetzung, dass der Zuweisungsempfänger den Betrieb bewohnt und bewirtschaftet oder auch nur mitbewirtschaftet, § 15 Abs. 1 S. 2 GrdstVG.

[606] Vgl. zur Bindungswirkung eines Erbvertrags zugunsten des Hofübernehmers auch im Verhältnis zu einem nachfolgenden anders lautenden Hofübergabevertrag BGHZ 101, 57/62.
[607] OLG Brandenburg, Beschl. v. 7.5.2015 – 5 W (Lw) 7/14, ZErb 2016, 81.

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