Rz. 377

Grund für die in §§ 2050 ff. BGB geregelten Ausgleichungspflichten ist der vom Gesetz vermutete Wille des Erblassers, seine Abkömmlinge an der Rechtsnachfolge in sein Vermögen (zu Lebzeiten und nach seinem Tod, d.h. an seiner wirtschaftlichen Lebensleistung) gleichmäßig teilhaben zu lassen. Vorempfänge einer bestimmten Art gelten daher grundsätzlich als auf den künftigen Erbteil erfolgt.

 

Rz. 378

Ausgleichung bedeutet nur eine rechnerische Einbeziehung der zu Lebzeiten erhaltenen Vermögenswerte in die Teilung unter den Abkömmlingen, eine Modalität der Berechnung der endgültigen Anteile am effektiven Nachlass, dh am Auseinandersetzungsguthaben, und damit eine Veränderung des Verteilerschlüssels.[412]

[412] BGHZ 96, 174, 181.

a) Wer hat auszugleichen?

 

Rz. 379

Abkömmlinge, und zwar

als gesetzliche Erben, § 2050 BGB,
als testamentarische Erben, wenn die Erbteile den gesetzlichen entsprechen oder doch in solchem Verhältnis zueinander stehen, § 2052 BGB,
eintretende oder durch Erhöhung bzw. Anwachsung begünstigte Abkömmlinge an Stelle ihrer Vormänner. Sie sollen insgesamt die "Stammportion" erhalten, § 2051 Abs. 1 BGB,
Ersatzerben, §§ 2051 Abs. 2, 2096 BGB.

Grundsätzlich sind nur diejenigen Vorempfänge auszugleichen, die der Abkömmling zu Lebzeiten vom Erblasser selbst erhalten hat. Anders aber, wenn die Eltern ein "Berliner Testament" (§ 2269 BGB) oder einen entsprechenden Erbvertrag gem. § 2280 BGB errichtet hatten: Hier ist im Sinne des Ausgleichungsrechts auch der vorverstorbene Elternteil als Erblasser anzusehen. Man spricht vom "erweiterten Erblasserbegriff".[413]

[413] BGHZ 88, 102.

b) Was ist auszugleichen?

 

Rz. 380

Ausstattungen ohne weiteres, Abweichendes müsste ausdrücklich bestimmt sein (§ 2050 Abs. 1 BGB).
Übermaß an Zuschüssen zu den Einkünften zum Zweck der Bestreitung der laufenden Ausgaben (§ 2050 Abs. 2 BGB),
Übermaß an Berufsausbildungskosten (§ 2050 Abs. 2 BGB),
Andere Zuwendungen, insbesondere Schenkungen, falls die Ausgleichungspflicht bei der Zuwendung angeordnet wurde (§ 2050 Abs. 3 BGB). Die Anordnung muss für den Empfänger erkennbar sein – damit die Zuwendung zurückgewiesen werden könnte, falls er mit der Anordnung nicht einverstanden ist.
 

Rz. 381

Zum Begriff der Ausstattung:[414] Eltern sind gegenüber ihren Kindern verpflichtet, zu deren Existenzgründung dadurch beizutragen, dass sie ihnen Unterhalt zur Erlangung einer Berufsausbildung gewähren (§ 1610 Abs. 2 BGB).[415] Dieser Verpflichtung können sie sich nicht entziehen; sie ist Inhalt des gesetzlichen Unterhaltsschuldverhältnisses (§§ 1601 ff. BGB).

Auf freiwilliger Basis können Eltern ihren Kindern aber auch Vermögensgegenstände als zusätzliche Starthilfe übertragen. Zuwendungszweck und damit Vertragsinhalt – als Geschäftsgrundlage – ist die Begründung oder Erhaltung der Wirtschafts- und Lebensstellung. Rechtsgrund der Ausstattung ist gerade keine Schenkung, sondern der eigenständige Zuwendungszweck der Existenzhilfe. Die Ausstattung ist eine von der Schenkung zu unterscheidende causa.

 

Rz. 382

Unterschied zur Schenkung: Die besonderen Regeln für die Ausstattung gelten nur insoweit, als die Zuwendung die Vermögensverhältnisse des Zuwendenden nicht übersteigen. Für das Übermaß gilt Schenkungsrecht (§ 1624 Abs. 1 BGB). Die Abgrenzung zwischen Ausstattungs- und Schenkungsteil ist in der Praxis häufig sehr schwierig. Deshalb empfiehlt sich eine entsprechende Vereinbarung im Vertrag.

 

Rz. 383

Beweislast: Wer Übermaß behauptet, hat es zu beweisen.[416] Erforderlichenfalls hat der Richter im Prozess gem. § 287 ZPO zu schätzen.

 

Rz. 384

Zum Übermaß an Berufsausbildungskosten: Berufsausbildungskosten sind z.B. Studien-, Promotions- oder Fachschulkosten, nicht aber die Kosten für die allgemeine Schulbildung. Übermaß liegt nicht schon deshalb vor, weil die Aufwendungen für einen Abkömmling höher sind als die für die anderen.[417] Für die Beurteilung der Frage, ob solche Aufwendungen das den Verhältnissen des Erblassers entsprechende Maß übersteigen, sind die gesamten Vermögensverhältnisse zur Zeit der Zuwendung maßgebend.[418]

 

Rz. 385

Die Ausstattung führt in der Praxis zwischenzeitlich ein stiefmütterliches Dasein, obwohl sie gegenüber der Schenkung wesentliche Vorteile hat, wie der nachfolgende Exkurs zeigen wird.

 

Rz. 386

Exkurs in das Recht der Ausstattung:

Sie ist keine Schenkung, sondern causa sui generis (Existenzhilfe),
da sie keine Schenkung ist, bedarf das Ausstattungsversprechen grundsätzlich keiner Form; insbesondere gilt nicht § 518 Abs. 1 BGB,
die Regeln über die Notbedarfseinrede (§ 519 BGB), die Rückforderung wegen Notbedarfs (§ 528 BGB) und den Widerruf (§ 530 BGB) gelten nicht, weil keine Schenkung vorliegt,
§ 814 BGB gilt nicht,
es gibt keine Gläubigeranfechtung nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 AnfG, § 134 InsO,[419]
aus der Ausstattung kann es keinen Ergänzungspflichtteil nach §§ 2325 ff. BGB geben,
die Rechte des Erwerbers wegen Sach- und Rechtsmängeln richten sich nach Schenkungsrecht (vgl. §§ 1624 Abs. 2, 523, 524 BGB),
die Ausstattungsgewährung ist grundsätzli...

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