Rz. 517

Auch die Teilungsanordnung nach § 2048 BGB ist lediglich schuldrechtlicher Natur, die im Rahmen der Erbteilung zu berücksichtigen ist. Oder aber die Erben setzen sich einvernehmlich über sie hinweg.[542]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge