Rz. 486

Die Abschichtung[508] einzelner Miterben ohne Erbteilsübertragung ist in der Praxis sehr weit verbreitet.[509] Sie wird von den Laien vermutlich schon seit Jahrzehnten praktiziert, ohne dass größere Schwierigkeiten bekannt geworden wären. Die Miterben einigen sich darauf, dass der Abzuschichtende mit dem Erhalt bestimmter Nachlassgegenstände aus der Erbengemeinschaft ausscheidet und diese unter den verbleibenden Miterben weiter besteht.

Der Verzicht eines einzelnen Miterben auf seine Erbenstellung wird von der Rechtsprechung neben der Veräußerung (§§ 2033, 2371 ff. BGB) als eigenständiges Rechtsinstitut angesehen.

 

Rz. 487

Der BGH hat in drei Entscheidungen die Möglichkeit einer Abschichtung ohne Erbteilsübertragung anerkannt: Urt. v. 21.1.1998,[510] Urt. v. 27.10.2004,[511] Beschl. v. 30.9.2010.[512] Man kann deshalb inzwischen von einer gesicherten Rechtsprechung sprechen.

Zuvor hatten bereits das Kammergericht[513] und der BFH[514] die Abschichtung als Möglichkeit der Teilnachlassauseinandersetzung angesehen.

In der Literatur wird dies der "dritte Weg" der Erbauseinandersetzung (nach a. Erbteilungsvertrag und b. Übertragung von Erbteilen gem. § 2033 Abs. 1 BGB) genannt.[515]

[508] Krug, ErbR 2017, 2; Jünemann, ZEV 2012, 65; Kanzleiter, ZEV 2012, 447.
[509] Bühler, BWNotZ 1987, 73, 75.
[510] DNotZ 1999, 60 m. krit. Anm. Rieger.
[513] KG OLGZ 1965, 244, 247.
[514] BFH NJW 1991, 249, 251.
[515] Reimann hat diesen Begriff erstmals in ZEV 1998, 213 verwandt.

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