Rz. 119

Weder das obsiegende noch das unterliegende Leistungsurteil schafft Rechtskraft für die anderen, am Prozess nicht beteiligten Erben.[143] Nach Jauernig/Stürner[144] soll das obsiegende Leistungsurteil Rechtskraft für die Miterben entfalten, nicht aber das unterliegende, es sei denn, die Miterben hätten der Prozessführung zugestimmt.

 

Rz. 120

Wenn einzelne Erben von ihrer Prozessführungsbefugnis nach § 2039 BGB keinen Gebrauch machen und alle Erben den Schuldner verklagen, so handelt es sich um eine Gesamthandsklage.

 

Rz. 121

Ist einer der Miterben selbst Schuldner an den Nachlass, so kann grundsätzlich jeder Miterbe gegenüber dem anderen Miterben eine solche Forderung geltend machen.[145] Dem Schuldner-Miterben steht kein Zurückbehaltungsrecht zu wegen seines ihm bei der Erbteilung zukommenden Auseinandersetzungsguthabens.[146]

 

Rz. 122

Soll eine Feststellungsklage in Bezug auf ein absolutes Recht oder ein Rechtsverhältnis erhoben werden, so ist sie von allen Erben als notwendigen Streitgenossen zu erheben (§ 62 Abs. 1 Alt. 2 ZPO).

[143] BGHZ 92, 354; BGH NJW 1985, 2825, aber sehr streitig, siehe Jauernig/Stürner, § 2039 Anm. 6; Rosenberg/Schwab-Gottwald, § 49 II 2.
[144] Jauernig/Stürner, § 2039 Anm. 6.
[145] BGH WM 1971, 653; MüKo/Gergen, § 2039 Rn 32.
[146] Jauernig/Stürner, § 2039 Anm. 5.

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