Rz. 74

Alles, was aufgrund eines zum Nachlass gehörenden Rechts erworben wird, gehört zum Nachlass. Wird eine zum Nachlass gehörende Forderung erfüllt, so fällt das Geleistete in den Nachlass, bspw. der Mietzins für eine zum Nachlass gehörende vermietete Sache. Dazu gehören auch die Früchte eines Rechts (§ 99 Abs. 2 BGB). Ebenso Ansprüche, die als Folge der Ausübung eines Gestaltungsrechts (Anfechtung, Rücktritt, Kündigung) entstehen. Auch Ansprüche nach § 985 BGB gehören hierher.

 

Zwei Beispiele

(1) Gehört zum Nachlass ein Geschäftsanteil an einer GmbH, so fällt bei einer Kapitalerhöhung die bei der Erhöhung neu entstehende und auf die Erben entfallende Stammeinlage in den Nachlass, weil allen Gesellschaftern ein Übernahmerecht im Verhältnis ihrer bisherigen Beteiligung zusteht (§ 55 Abs. 2 GmbHG). Nach der Meinung des OLG Hamm[99] tritt diese Rechtsfolge nicht kraft einer Beziehungssurrogation, sondern aufgrund der Rechtssurrogation ein.

(2) Rückabwicklung eines Nachlassauseinandersetzungsvertrags: Beim Rücktritt vom oder Anfechtung des Nachlassauseinandersetzungsvertrags gehört der Rückgewähranspruch (§ 346 S. 1 BGB a.F. und § 346 Abs. 1 BGB n.F. bzw. § 812 Abs. 1 BGB) zum Nachlass, so dass an den auseinandergesetzten Nachlassgegenständen wieder Gesamthandseigentum in Erbengemeinschaft entsteht, das erneut auseinanderzusetzen ist.

Gleichgültig ist, ob die originären Rechtspositionen dem Zivilrecht oder dem öffentlichen Recht entspringen. Wurden noch zu Lebzeiten des Erblassers Ansprüche nach dem Vermögensgesetz begründet, so gehören die entsprechenden Leistungen zum Nachlass, und zwar kraft der Rechtssurrogation.[100]

[99] OLGZ 1975, 164.
[100] Wasmuth, DNotZ 1992, 3, 16.

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