Rz. 88

Häufig vereinbaren die Miterben durch formlos möglichen Vertrag,[112] die Erbengemeinschaft auf bestimmte Zeit nicht auseinanderzusetzen (§§ 2042 Abs. 2, 749 Abs. 2 und 3, 750 BGB). Die Vereinbarung muss einstimmig erfolgen, weil der Auseinandersetzungsanspruch dadurch nach § 2042 Abs. 1 BGB vertagt wird und es sich um keine Verwaltungsmaßnahme im Sinne von § 2038 BGB handelt.[113] Grundsätzlich vertritt dabei der gesetzliche Vertreter den Minderjährigen. Die Interessen der Miterben sind aber nicht notwendigerweise gleichgerichtet, weshalb Eltern bei Vorhandensein mehrerer minderjähriger Kinder, oder wenn sie selbst auch Miterben sind, kein Kind vertreten können (§§ 1629, 1795, 181 BGB). Für jedes der Kinder muss ein Ergänzungspfleger gemäß § 1909 BGB bestellt werden. Auch dann, wenn neben dem Minderjährigen sich noch ein Verwandter des gesetzlichen Vertreters in gerader Linie unter den Miterben befindet, z.B. die Mutter des gesetzlichen Vertreters, oder auch der Ehegatte des gesetzlichen Vertreters, z.B. die Stiefmutter des Kindes, bedarf es nach §§ 1629 Abs. 2, 1915, 1795 BGB der Bestellung eines Ergänzungspflegers (§ 1909 BGB).

Das Erfordernis einer Pflegerbestellung gilt selbst dann, wenn sich der Aufschub der Auseinandersetzung nur auf einzelne Nachlassgegenstände erstreckt.

 

Rz. 89

Eltern, die ihr Kind vertreten, bedürfen keiner familiengerichtlichen Genehmigung für die Vereinbarung, den Nachlass zunächst – ganz oder teilweise – nicht auseinanderzusetzen. Auch wenn ein Pfleger ein Kind vertritt, bedarf ein solcher Vertrag keiner gerichtlichen Genehmigung gemäß § 1822 Nr. 2 BGB. Denn heute gilt der Grundsatz der formalen Auslegung der §§ 1821,1822 BGB, und der Aufschub der Auseinandersetzung ist nun gerade das Gegenteil des in § 1822 Nr. 2 BGB geregelten "Erbteilungsvertrages".[114]

[112] MüKo/Ann, § 2042 Rn 10.
[113] MüKo/Ann, § 2042 Rn 10.
[114] Staudinger/Veit, § 1822 Rn 29; a.A. Erman/Saar, § 1822 Rn 4; Soergel/Zimmermann, § 1822 Rn 9.

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