Rz. 26

Eine bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens[23] oder Anordnung der Nachlassverwaltung erfolgte Zwangsvollstreckungsmaßnahme in das Eigenvermögen des Erben muss nach § 784 Abs. 1 ZPO aufgehoben werden, solange er nicht unbeschränkt haftet (§ 2013 BGB). Dies geschieht nur auf Verlangen des Erben, das dieser gemäß § 785 ZPO im Rahmen der Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO geltend machen muss. Dieses Vorgehen wiederum ist ihm nur dann eröffnet, wenn er es sich im Vollstreckungstitel vorbehalten hat, §§ 780 Abs. 1, 305 ZPO:

 

Formulierungsbeispiel

Die Zwangsvollstreckung in die von dem … (Vollstreckungsorgan) aufgrund des Urteils des … vom …, Az. …, gepfändeten Gegenstände ist unzulässig.

 

Hinweis

Die Vollstreckung darf noch nicht beendet sein; denn dann entfällt das Rechtschutzbedürfnis für die Klage nach § 767 ZPO. Dies muss ggf. mit einem Antrag nach §§ 785, 769 ZPO auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung verhindert werden.

 

Rz. 27

In Bezug auf eine Vollstreckung in das Eigenvermögen des Erben, die erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach Anordnung der Nachlassverwaltung beginnt, gelten die allgemeinen Vorschriften der §§ 781, 785, 780, 767 ZPO.

[23] Hier ist daneben § 88 InsO zu beachten.

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