Rz. 34
Der Vollmachtgeber setzt im Einvernehmen mit dem bevollmächtigten Anwalt fest, dass die Arbeit als Bevollmächtigter von dem Vollmachtgeber vergütet wird. Diese Festlegung sollte sich auch auf die Modalität sowie die Höhe der Vergütung erstrecken.
Muster 12.10: Vergütung
Die Parteien vereinbaren, dass der Bevollmächtigte seine Vollmachttätigkeit entgeltlich ausübt. Die Vergütung wird unterteilt in reine Vollmachtausübung und typische Anwaltstätigkeit.
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