Rz. 283

Nach einer den Vorgaben entsprechenden Änderung der Verteilung hat der Arbeitnehmer zu den neuen Bedingungen zu arbeiten.

 

Rz. 284

Kommt der Arbeitnehmer der geänderten Verteilung nicht nach, so kann dies Gegenstand arbeitsrechtlicher Sanktionen sein, z.B. einer Abmahnung oder einer Kündigung. Gegebenenfalls ist im Kündigungsrechtsstreit inzidenter zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 8 Abs. 5 S. 4 TzBfG vorlagen. Insoweit trägt der Arbeitnehmer das Risiko einer Fehleinschätzung.[284]

 

Rz. 285

 

Hinweis

Dem Arbeitnehmer kann somit nicht geraten werden, der neuen Arbeitsverteilung nicht nachzukommen. Das Risiko des Arbeitsplatzverlustes ist zu hoch. Vielmehr sollte unter ausdrücklicher Erklärung eines Vorbehalts bis zur gerichtlichen Prüfung weitergearbeitet werden.

[284] Zutreffend Annuß/Thüsing/Mengel, TzBfG, § 8 Rn 195; Ring, § 8 TzBfG Rn 104; Preis/Gotthard, DB 2001, 154, 156; Straub, NZA 2001, 919, 920.

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