Rz. 65

Nach § 8 Abs. 2 S. 2 TzBfG soll der Arbeitnehmer bei der Geltendmachung auch die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit angeben. Bereits die Formulierung zeigt, dass diese Angabe keine Wirksamkeitsvoraussetzung des Teilzeitverlangens ist.[71] Der Arbeitnehmer, der einen Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit nach § 8 TzBfG stellt, hat ein Wahlrecht, ob er ausschließlich die Verringerung der Arbeitszeit (§ 8 Abs. 2 S. 1 TzBfG) beantragt und es dem Arbeitgeber überlässt, die verbleibende Arbeitszeit zu verteilen (§ 106 S. 1 GewO), oder ob er eine bestimmte Verteilung der Arbeitszeit wünscht (§ 8 Abs. 2 S. 2 TzBfG). Der Arbeitnehmer hat es also schon bei der Antragstellung in der Hand, ob er die Frage der Verteilung der reduzierten Arbeitszeit überhaupt aufwirft, und wenn ja, in welchem Umfang er insoweit eine Vertragsänderung (und damit eine Beschränkung des Direktionsrechts des Arbeitgebers) anstrebt. Zwar ist häufig die Interessenlage auf eine bestimmte konkrete Verteilung gerichtet, zwingend ist dies aber nicht. § 8 TzBfG gibt zwar einen Anspruch auf die vertragliche Festlegung einer Verteilung der reduzierten Arbeitszeit, erzwingt eine solche jedoch nicht. Der Arbeitnehmer kann den Teilzeitanspruch auf den Umfang der Arbeitszeit beschränken. Grundlage und Maßstab für die vom Arbeitgeber bestimmte Lage der Arbeitszeit ist dann das arbeitgeberseitige Direktionsrecht (§ 106 S. 1 GewO). Der Arbeitgeber hat bei dessen Ausübung billiges Ermessen (§ 315 Abs. 3 BGB) zu wahren.[72]

 

Rz. 66

Dass mit dem Begriff der Verteilung der Arbeitszeit nur die Verteilung über die Wochentage gemeint sein soll, nicht jedoch auch die Verteilung der täglichen Arbeitszeit,[73] lässt sich aus dem Gesetz so nicht entnehmen. Auch die hierfür gegebene Begründung scheint nicht überzeugend. Der Arbeitnehmer soll deshalb die Verteilung der neuen Arbeitszeit nach Aufteilung auf die Wochentage und täglicher Verteilung angeben, wobei die Angabe "Vollzeit" oder "halbtags" durchaus ausreicht. Entscheidend ist aber weniger, dass er dies soll, sondern vielmehr, ob er dies darf. Konsequenzen hat diese Frage nämlich hinsichtlich des Umfangs der Urteilswirkung: Gibt der Arbeitnehmer die tägliche Verteilung an und wird der Arbeitgeber entsprechend verurteilt, so wird diese Verteilung Bestandteil des Arbeitsvertrages. Eine spätere Änderung in Ausübung des Direktionsrechts ist dadurch aber versperrt, da § 106 S. 1 GewO einen Vorrang des Arbeitsvertrages enthält.

 

Rz. 67

Die Angabe der Verteilung ist keine Wirksamkeitsvoraussetzung für die Geltend­machung und auch keine Pflicht des Arbeitnehmers. Sie hat vielmehr den Charakter ei­ner Obliegenheit. Gibt nämlich der Arbeitnehmer keine Verteilung an, so ist der Arbeitgeber in der Ausübung seines Direktionsrechts frei, die Arbeitszeit zu verteilen, § 106 S. 1 GewO.

 

Rz. 68

Der Arbeitnehmer hat die Möglichkeit, eine von ihm gewünschte Verteilung im Laufe des Verfahrens nachzuschieben, muss sie aber spätestens in die Erörterung mit dem Arbeitgeber einbringen.[74] Hat der Arbeitnehmer also keinen Verteilungswunsch geäußert, kann er diesen im Rechtsstreit nicht "nachschieben". Ebenso ist er gehindert, einen einmal geäußerten Wunsch zu ändern. Dem Arbeitnehmer verbleibt nur, erneut die Verringerung der Arbeitszeit zu beantragen und "dabei" (§ 8 Abs. 2 S. 2 TzBfG) die Festlegung der nunmehr gewünschten Verteilung zu verlangen. Hat der Arbeitgeber den zunächst gestellten Antrag des Arbeitnehmers zu Recht aus betrieblichen Gründen abgelehnt, kann die neuerliche Geltendmachung nur erfolgreich sein, wenn die zweijährige Sperrfrist des § 8 Abs. 6 TzBfG abgelaufen ist.[75]

 

Rz. 69

Die Pflicht des Arbeitgebers mit dem Arbeitnehmer zu verhandeln, betrifft deshalb sowohl die Verkürzung, als auch die Verteilung der Arbeitszeit. Das Gesetz sieht allerdings nicht vor, dass die Ablehnung der gewünschten Arbeitszeitverteilung unwirksam ist, wenn der Arbeitgeber gegen seine Verhandlungsobliegenheit verstoßen hat. Eine derartig schwerwiegende Rechtsfolge hätte der Gesetzgeber ausdrücklich anordnen müssen. Das ist in § 8 Abs. 5 S. 2 und 3 TzBfG nur für den Fall geschehen, dass sich der Arbeitgeber innerhalb der Frist überhaupt nicht zu dem Verlangen äußert, die Arbeitszeit zu verringern und neu zu verteilen. Allein aus dem mit der Verhandlungsobliegenheit verfolgten Zweck kann keine Fiktion hergeleitet werden. Jedoch kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer keine Einwendungen entgegenhalten, die im Rahmen einer Verhandlung hätten ausgeräumt werden können, wenn er entgegen der Vorschrift nicht verhandelt. Gleichermaßen ist eine Änderung des Verteilungswunsches auch noch im Prozess möglich, wenn sich der Arbeitgeber zuvor nicht auf Verhandlungen über die Verteilung eingelassen hat.[76]

 

Rz. 70

Ist der Arbeitgeber grundsätzlich mit der Verringerung einverstanden, nicht jedoch mit der Verteilung, ist fraglich, ob er der Verringerung isoliert zustimmen und die Verteilung ablehnen kann. Hierfür spräche eigentlich § 8 Abs. 5 S. 2 und S. 3 TzBf...

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