Rz. 56

Zwar ist nach § 8 Abs. 2 TzBfG der Zeitpunkt der Verringerung nicht anzugeben. Um jedoch als Angebot auf Abänderung eines Vertrages hinreichend bestimmt zu sein und darüber hinaus die Kontrolle der Fristen zu ermöglichen, muss das Angebot des Arbeitnehmers den Zeitpunkt des Beginns der gewünschten Änderung angeben.[61] Ausreichend ist es jedoch, wenn der Anfangstermin bestimmbar ist.[62] Dies ergibt sich aus den allgemeinen Regeln, namentlich der vergleichbaren Problematik in § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB.

 

Rz. 57

 

Hinweis

Die Angabe "drei Monate nach Zugang dieser Erklärung" wird daher ausreichen.[63]

Auch die Angabe "zum nächsten rechtlich möglichen Zeitpunkt" wird man ausreichen lassen müssen, da sich dieser Zeitpunkt aus dem Gesetz unzweifelhaft ermitteln lässt.[64] Folgt man dem BAG,[65] so gilt die Auslegungsregel, dass im Zweifel eine Reduzierung zum nächstmöglichen Zeitpunkt gewollt ist. Dies reicht zur Bestimmbarkeit aus.

 

Rz. 58

Nach § 8 Abs. 2 S. 1 TzBfG muss die Erklärung des Arbeitnehmers zwei weitere Komponenten enthalten:

1.

das Begehren der Verringerung

und

2. den Umfang der Verringerung.
 

Rz. 59

Die Geltendmachung muss zunächst unzweideutig enthalten, dass der Arbeitnehmer seine bisherige Arbeitszeit reduzieren und zu reduzierten Bedingungen dauerhaft weiterarbeiten möchte.

 

Rz. 60

Die Geltendmachung muss weiterhin die Angabe enthalten, in welchem Umfang der Arbeitnehmer seine Arbeitszeit verringern möchte. Hierzu ist erforderlich, dass der Arbeitnehmer unzweideutig die Angabe macht, in welchem Maße er fortan arbeiten möchte. Da das Maß der bisherigen Arbeitszeit dem Arbeitgeber bekannt ist, bedarf es aber nicht der ausdrücklichen Benennung der bisherigen Arbeitszeit oder gar der Angabe einer prozentualen Verringerung.

 

Rz. 61

Die Geltendmachung muss unzweifelhaft enthalten, dass der Arbeitnehmer eine Änderung seines bisherigen Vertrages wünscht. Sie muss daher über die einfache Anfrage, ob die Möglichkeit einer Teilzeitarbeit besteht, hinausgehen. Eine solche Anfrage lässt noch keinen Rechtsbindungswillen des Arbeitnehmers erkennen und genügt daher nicht den Bestimmtheitserfordernissen des § 8 Abs. 2 TzBfG. Sie ist daher nicht als rechtswirksame Geltendmachung des Anspruches zu verstehen.[66]

 

Rz. 62

In welchem Umfang eine Verringerung nach § 8 TzBfG möglich ist, ergibt sich nicht aus dem Gesetz. Danach ist grundsätzlich auch eine Verringerung nur um 1,5 Stunden pro Woche möglich.[67]

 

Rz. 63

 

Hinweis

Für den Arbeitnehmer wird zu beachten sein, dass der Umfang der gewünschten Reduzierung stets mit Blick auf mögliche betriebliche Belange des Arbeitgebers erfolgen sollte. Verlangt der Arbeitnehmer nur eine Reduzierung um beispielsweise zwei Stunden pro Woche, so wird der Arbeitgeber ohne Weiteres einwenden können, dass es ihm unmöglich sei, eine Ersatzkraft (Komplementärkraft) für zwei Stunden pro Woche zu finden. Diese Überlegung setzt den Möglichkeiten des Arbeitnehmers aus Gründen der praktischen Klugheit Grenzen.

 

Rz. 64

§ 8 TzBfG enthält keine Vorgaben hinsichtlich des Umfangs der Vertragsänderung und knüpft den Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit nicht an ein Mindestmaß der Arbeitszeitreduzierung. Dies bewirkt, dass ein Arbeitnehmer grundsätzlich auch Anspruch auf eine verhältnismäßig geringfügige Verringerung seiner Arbeitszeit haben kann und indiziert per se keinen Rechtsmissbrauch. Liegen allerdings im Einzelfall (hier: begehrte blockweise Freistellung jeweils vom 22. Dezember eines Jahres bis zum 2. Januar des Folgejahres und damit an Weihnachten, Silvester, Neujahr und der Zeit "zwischen den Jahren") besondere Umstände vor, die darauf schließen lassen, der Arbeitnehmer wolle die ihm gemäß § 8 TzBfG zustehenden Rechte zweckwidrig dazu nutzen, unter Inkaufnahme einer unwesentlichen Verringerung der Arbeitszeit und der Arbeitsvergütung eine bestimmte Verteilung der Arbeitszeit zu erreichen, auf die er ohne die Arbeitszeitreduzierung keinen Anspruch hätte, kann dies die Annahme eines gemäß § 242 BGB rechtsmissbräuchlichen Verringerungsverlangens rechtfertigen.[68] Wie jeder Anspruch findet also auch der Anspruch des Arbeitnehmers seine Grenzen im Rechtsmissbrauch. Verlangt der Arbeitnehmer beispielsweise eine Reduzierung um dreißig Minuten pro Woche, um "durch die Hintertür" eine existente Verpflichtung zur Ableistung von Überstunden zu beseitigen, so wird dieses Begehren rechtsmissbräuchlich sein. Gleiches gilt, wenn aus dem Begehren ersichtlich ist, dass es dem Arbeitnehmer in Wirklichkeit nur um eine Neuverteilung seiner bisherigen Arbeitszeit geht.[69] Keine Bedenken hat dagegen das ArbG Stuttgart gehabt, eine Verkürzung der Arbeitszeitdauer um 1¼ Stunden zum Anlass für eine vollständige Neuverteilung zu nehmen, weil sich das Teilzeitverlangen einer Arbeitnehmerin, die lediglich ihre familiären Belange der Gewährleistung der Abholung ihres Kindes von der Kinderkrippe mit ihren beruflichen Belangen vereinbart erhalten will, an die gesetzgeberische Zielsetzung und Schutzrichtung des TzBfG hält.[70...

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