Rz. 141

Sofern kein Angemessenheitsbeschluss besteht bzw. auch keine geeigneten Garantien vorliegen, hält Art. 49 DSGVO einige Ausnahmen bereit, in denen trotz allem Daten in ein Drittland übermittelt werden dürfen. Die relevantesten Fälle sind hierbei die ausdrückliche Einwilligung des Betroffenen in die Datenübermittlung, wobei auf die möglicherweise bestehenden Risiken der Datenübermittlung ohne Angemessenheitsbeschluss und geeigneten Garantien hingewiesen werden muss. Zudem können die Daten in einem Drittland verarbeitet werden, sofern dies für die Erfüllung eines Vertrages zwischen dem Betroffenen und dem Verantwortlichen erforderlich ist. Dabei muss die Übermittlung der Daten für die Vertragserfüllung tatsächlich erforderlich sein. Denkbar ist hier beispielsweise die Buchung eines Hotels in einem Drittland.

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