Rz. 122

Zusätzlich anzugeben ist im Rahmen von Art. 14 DSGVO die Herkunft der Daten. Hierbei sind die Quellen der Daten so exakt wie möglich anzugeben. Zudem ist darüber zu informieren, ob die Daten aus öffentlichen Quellen stammen. Die öffentlichen Quellen sind dabei zu benennen.[51]

[51] Vgl. Art.-29-Gruppe, WP 260 rev.01 S. 51 f.; Simitis/Hornung/Spiecker/Dix, Art. 14 Rn 11.

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