Rz. 78

Nach Art. 4 Nr. 12 DSGVO umfasst der Begriff Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten die unbefugte Offenlegung von oder den unbefugten Zugang zu personenbezogenen Daten. Zudem ist auch die unbefugte Vernichtung, der Verlust oder die unbefugte Veränderung personenbezogener Daten als eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten anzusehen. Regelmäßig wird diese Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten auch als Datenpanne bezeichnet.

 

Rz. 79

In der Praxis tritt der Fall einer Datenpanne in einem Unternehmen gar nicht so selten auf. So ist jeder Verlust eines Laptops oder Smartphones ein Fall, bei dem eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten vorliegen kann, und insofern zu prüfen. Auch der Fehlversand von Schreiben oder von E-Mails stellt grundsätzlich eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten dar.

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