Rz. 33

Zum Datenschutzbeauftragten kann nur bestellt werden, wer fachlich und charakterlich in der Lage ist, die in Art. 39 DSGVO genannten Aufgaben zu erfüllen. Hierzu gehören die Unterrichtung des Verantwortlichen hinsichtlich der Pflichten nach der DSGVO bzw. dem BDSG, die Überwachung der Einhaltung von Datenschutzbestimmungen sowie eine Beratung im Hinblick auf die Datenschutz-Folgenabschätzung nach Art. 35 DSGVO. Daher muss der Datenschutzbeauftragte über entsprechende Qualifikationen – insbesondere auch über Kenntnisse im Datenschutzrecht – verfügen. Je anspruchsvoller die Datenverarbeitungen im Unternehmen, umso weitergehende Kenntnisse im Datenschutzrecht und hinsichtlich der Datenverarbeitungsprozesse sind erforderlich, damit der Datenschutzbeauftragte die eingesetzten Verfahren zur Datenverarbeitung im Rahmen des Überwachungs- und Beratungsauftrages auch bewerten kann.

 

Rz. 34

Damit der Datenschutzbeauftragte seine Aufgaben erfüllen kann, muss er frühzeitig in alle Fragen rund um die Verarbeitung personenbezogener Daten einbezogen werden. Dies betrifft insbesondere die Einführung neuer bzw. die wesentliche Änderung bestehender Verfahren der Datenverarbeitung. Der Datenschutzbeauftragte muss z.B. die Möglichkeit erhalten, rechtzeitig vor Beschaffung einer Software bzw. bei Entwicklung unternehmenseigener Softwarelösungen eine datenschutzrechtliche Bewertung vorzunehmen und die Führungskräfte im Unternehmen auf datenschutzrechtliche Anforderungen hinzuweisen.

 

Rz. 35

Zum Datenschutzbeauftragten kann nur eine Person benannt werden, die aufgrund sonstiger Aufgaben und Pflichten keinen Interessenkonflikten unterliegt (Art. 38 Abs. 6 DSGVO). Führungskräfte im Unternehmen oder Personen, bei denen eine zu große Nähe zu Führungskräften vorliegt (z.B. Assistentin des Vorstands), sind daher von einer Ernennung als Datenschutzbeauftragter ausgeschlossen.[18]

[18] Siehe hierzu Simitis/Hornung/Spiecker/Drewes, Art. 38 Rn 53 ff.

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