Rz. 99

Nach Art. 12 Abs. 1 DSGVO sind die Informationen zur Datenverarbeitung in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form und in einer klaren und einfachen Sprache zu übermitteln. Die Informationserteilung erfolgt zudem nach Art. 12 Abs. 5 DSGVO unentgeltlich.

 

Rz. 100

"In präziser, transparenter Form" bedeutet insbesondere, dass die Informationen klar von anderen Informationen, die sich nicht auf den Datenschutz beziehen – wie beispielsweise Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Nutzungsbedingungen – getrennt werden und damit gesondert dargestellt werden.[36] Zudem empfiehlt es sich, die Datenschutzhinweise nach Datensubjekten (Mitarbeiter, Kunde, Bewerber) oder besonderen Verarbeitungssituationen (Bsp.: Webseite) zu unterteilen. Eine einheitliche Datenschutzinformation für alle Datensubjekte und Verarbeitungssituationen dürfte in der Regel den Transparenzanforderungen der DSGVO nicht gerecht werden. Es sollten daher gesonderte Datenschutzhinweise je nach Datensubjekt und ggf. je nach Situation erstellt werden.

 

Rz. 101

Die Pflicht zur Verwendung einer klaren und einfachen Sprache soll zur Verständlichkeit beitragen. Hierbei kommt es maßgeblich darauf an, die Informationen so darzustellen, dass der Betroffene diese nachvollziehen kann. Er soll in die Lage versetzt werden, den Umfang und die Folgen der Datenverarbeitung zu verstehen und soll hiervon nicht überrascht werden.[37] Zu berücksichtigen ist hierbei der Adressatenkreis, so dass ggf. unterschiedliche Darstellungsweisen zu wählen sind. Insbesondere bei der Verarbeitung von Daten von Kindern sind erhöhte Anforderungen an die Verständlichkeit zu stellen und es muss ggf. kindgerechte Sprache verwendet werden.[38]

 

Rz. 102

Die Informationen müssen zudem leicht zugänglich sein und damit leicht auffindbar und sollen nicht versteckt sein. Der Betroffene soll nicht gezwungen sein, die Informationen selbst ausfindig zu machen. Es soll vielmehr sofort ersichtlich sein, wo und wie man auf diese Informationen zugreifen kann.[39] Die Informationen können daher beispielsweise direkt übergeben werden. Es ist aber auch denkbar, dass die Informationen über einen entsprechenden Link zur Verfügung gestellt werden.

[36] Vgl. Art.-29-Gruppe, WP 260 rev.01 Rn 8; Ehmann/Selmayr/Knyrim, Art. 13 Rn 15.
[37] Vgl. Art.-29-Gruppe, WP 260 rev.01 Rn 10.
[38] Vgl. Simitis/Hornung/Spiecker/Dix, Art. 12 Rn 16; Kühling/Buchner/Bäcker, Art. 12 DSGVO Rn 11.
[39] Vgl. Ehmann/Selmayr/Heckmann/Paschke, Art. 12 Rn 14; Art.-29-Gruppe, WP 260 rev.01 Rn 11.

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