Rz. 72
Gem. § 493 Abs. 1 ZPO ist das Ergebnis des selbstständigen Beweisverfahrens wie ein vor dem Prozessgericht erhobener Beweis zu bewerten. Der Sachverständigenbeweis ist daher im Hauptsacheverfahren als Sachverständigenbeweis und nicht etwa als Urkundenbeweis zu würdigen. Eine Wiederholung oder gar Fortsetzung der Beweisaufnahme vor dem Prozessgericht kommt nur ausnahmsweise in Betracht, falls das Prozessgericht die Beweiserhebung für unzureichend erachtet (§§ 398, 412 ZPO). Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn das Gutachten unvollständig oder fehlerhaft ist.
Rz. 73
Das Hauptsacheverfahren ist nur der Prozess zwischen den im Beweisverfahren beteiligten Parteien. Das Hauptsacheverfahren kann auch ein einstweiliges Verfügungsverfahren sein. Auf die konkrete Parteistellung (Kläger/Beklagter) kommt es nicht an.[99] Sind die Parteien jedoch nicht identisch, ist das Beweisergebnis im Folgeprozess nicht unmittelbar nach § 493 Abs. 1 ZPO als gerichtliche Beweiserhebung verwertbar;[100] ggf. kann aber eine Verwertung nach § 411a ZPO erfolgen.
Rz. 74
Noch nicht abschließend geklärt ist die Frage, ob sämtliche Einwände und insbesondere ein Anhörungsantrag bereits im selbstständigen Beweisverfahren vorgebracht werden müssen und anderenfalls eine Präklusion im Hauptsacheprozess droht.[101] Daher ist es ratsam, bereits im selbstständigen Beweisverfahren alle erheblichen Einwendungen zu erheben (was das selbstständige Beweisverfahren mitunter überfrachtet und in die Länge zieht).
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen