Rz. 31

Die Beweisaufnahme erfolgt nach den für die Aufnahme des betreffenden Beweismittels geltenden Vorschriften (§ 402 ZPO). Damit gelten für die Beweisaufnahme im selbstständigen Beweisverfahren dieselben Vorschriften wie die der Beweisaufnahme im streitigen Erkenntnisverfahren.

Diese sind:

die allgemeinen Vorschriften über die Beweisaufnahme § 355 – 371 ZPO,
Beweis durch Sachverständige gem. § 402 – 414 ZPO,
Beweis durch Augenschein gem. §§ 371 – 372a ZPO,
Zeugenbeweis gem. § 373 – 401 ZPO,
bei beteiligten Dritten gem. § 144 Abs. 1 Satz 2 ZPO (Duldungspflicht).
 

Rz. 32

Der Verfahrensablauf erfolgt in der Weise, dass das Gericht

den Sachverständigen gem. den Vorschriften der §§ 492, 404a ZPO erfährt. Unter den für die Beweisaufnahme geltenden Vorschriften wird der Sachverständige vom Gericht ausgewählt.
Bei Vorliegen des Sachverständigengutachtens haben die Parteien das Recht, Stellung zu nehmen, Einwendungen zu erheben, Ergänzungsfragen zu stellen (§§ 492, 411 Abs. 4 ZPO). Das Recht beinhaltet auch auf Antrag die Befragung des Sachverständigen durch die Parteien.
Gem. §§ 492, 412 ZPO kann das Gericht ein neues Gutachten anordnen.
Das Gericht kann die Parteien zur mündlichen Erörterung laden, wenn eine Einigung zu erwarten ist, ein Vergleich ist zu gerichtlichem Protokoll zu nehmen (§ 492 Abs. 3 ZPO).
 

Rz. 33

 
Hinweis

Besonderheit des selbstständigen Beweisverfahrens ist, dass keine mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 4 ZPO) vorgeschrieben und somit ein Beweiserörterungstermin im Sinne von § 258 ZPO nicht erforderlich ist.

 

Rz. 34

Das Protokoll (§ 160 ZPO) über die Beweisaufnahme ist bei dem Gericht, das sie angeordnet hat, aufzubewahren (§ 492 Abs. 2 ZPO). Es verbleibt bis zu einer Beiziehung durch das Prozessgericht und nach Abschluss des Hauptsacheverfahrens, bei dem anordnenden Gericht. Das Beweisergebnis ist im Protokoll festzuhalten. Bei Abschluss eines Vergleichs – mit Bestandskraft – ist dieser ein Vollstreckungstitel gem. § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.

 

Rz. 35

 
Hinweis

Gem. § 204 Abs. 2 BGB endet die Hemmung der Verjährung sechs Monate nach Beendigung des selbstständigen Beweisverfahrens.

Da das Gesetz eine förmliche Beendigung des selbstständigen Beweisverfahrens nicht vorsieht, sollte stets ein besonderes Augenmerk auf die Verjährung gehalten werden. Das selbstständige Beweisverfahren ist dann beendet, wenn eine sachliche Beweissicherung erfolgt. Bei einem schriftlichen Sachverständigengutachten ist das Beweisverfahren mit Zustellung des Gutachtens an die Parteien beendet, wenn keine Fristsetzung gem. § 411 Abs. 4 Satz 2 ZPO erfolgte oder die Parteien innerhalb eines angemessenen Zeitraums Einwendungen, Ergänzungsfragen oder andere Anträge gestellt haben.

Tipp:

Vergessen Sie nicht beim Abschluss eines Vergleichs im selbstständigen Beweisverfahren eine Regelung über die Kosten des Verfahrens einschließlich Vergleich zu treffen. Die Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens werden von den Kosten einer sich anschließenden Hauptsache auch nur erfasst, wenn ein entsprechender Antrag gestellt wird.

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